Wichtig ist hierbei klar zu stellen, dass das BVerfG keine „Superrevisionsinstanz“ ist, d.h. es ist nicht dazu da, Urteile anderer Gerichte automatisch zu überprüfen. Seine Rolle besteht darin, spezifische Verstöße gegen die Verfassung zu klären. Insoweit ist es auch nicht in den normalen Instanzenzug eingegliedert, es prüft nicht die Anwendung spezifischen Rechts durch die jeweiligen Fachgerichte, sondern kontrolliert die anderen Gerichte lediglich im Hinblick darauf, ob deren Entscheidungen mit dem GG in Einklang stehen als „Hüterin der Verfassung“. Der Weg zu den Karlsruhern Richtern ist daher nicht immer und nur unter spezifischen Voraussetzungen möglich.
Daher gibt es einige Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten. Wichtig ist hierbei vor allem die notwendige Beschwerdebefugnis (A), einzuhaltende Rechtswegerschöpfung (B) und die zu wahrende Frist (C).
A. Die Beschwerdebefugnis
Die Beschwerdebefugnis findet sich nicht explizit im Gesetz geregelt, sie wird aus § 90 Abs. 1 BVerfGG herausgelesen. Diese Befugnis (spezifisches Rechtsschutzbedürfnis) ist nur dann gegeben, wenn eine spezifische Grundrechtsverletzung (oder die eines gleichrangigen Rechts) überhaupt möglich ist. Hier sind lediglich klare Fälle für unzulässig zu erklären.
Zudem muss der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Es ist also nicht möglich, die Rechte anderer einzufordern (Prozeßstandschaft). Die Grundrechtsverletzung muss im Regelfalle auch bereits eingetreten sein und noch andauern. Schließlich muss die öffentliche Gewalt direkt auf den Betroffenen einwirken, es darf kein Zwischenakt mehr von Nöten sein.
B. Rechtswegerschöpfung
Vor Anrufung des BVerfG ist gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG i.d.R. der Instanzenzug auszuschöpfen. D.h. das vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle prozessualen Möglichkeiten durch den Beschwerdeführer ausgeschöpft werden müssen, also im Normalfall der Widerspruch (so möglich), die Klage zum VG, Berufung und/oder Revision. Erst danach ist der Gang nach Karlsruhe zulässig. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg existiert, kann gegen diese direkt mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden. Somit gelangen aber die allermeisten Fälle niemals bis zum BVerfG. Ausnahmen sind in Satz 2 vorgesehen, hier ist aber ein strenger Maßstab anzulegen.
C. Frist
Das BVerfGG normiert i.d.R. eine Frist von einem Monat (§ 91 Abs. 1 S.1). In Abs. 3 sind die Fälle geregelt in denen z.B. gegen ein Gesetz vorgegangen wird: hier gilt die Jahresfrist seit Inkrafttreten. Auch wenn also in solchen Fällen kein Rechtsweg einzuhalten ist, scheitert die Zulässigkeit sehr oft daran, dass das Gesetz bereits zu alt ist.
Hinweis
Weitere Ausführungen und Videos hierzu finden Sie in unseren Kursen "Grundrechte" und "Staatsorganisationsrecht", die auch Bestandteil des Examenskurses sind.