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  • ÖR
    Die Individualverfassungsbeschwerde

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    Das Grundgesetz regelt in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a) Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Was ist bei der Zulässigkeitsprüfung zu beachten?

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