Das Grundgesetz regelt in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a) Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Was ist bei der Zulässigkeitsprüfung zu beachten?
Nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Doch aus der Vorschrift folgt noch viel mehr.
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