Nach Art. 39 Abs. 2 GG muss der neugewählte Bundestag spätestens am 30. Tage nach der Bundestagswahl zusammentreten. In diesem Moment endet nach Art. 69 Abs. 2 GG das Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister.
Problemlos ist dies, wenn bereits in der ersten Sitzung nach Art. 63 GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten der (neue) Bundeskanzler mit ausreichender Mehrheit gewählt wird.
Ist eine solche Mehrheit aber nicht absehbar – z.B. weil bis dahin keine stabile Regierungskoalition gebildet werden konnte – besteht nach ganz h. M. keine Pflicht des Bundespräsidenten irgendeinen Kandidaten vorzuschlagen. Die Wahl eines neuen Bundeskanzlers erfolgt also nicht, die alte Bundesregierung aber nach Art. 69 Abs. 2 GG nicht mehr im Amt.
Um in einer solchen Situation eine „regierungslose“ Zeit – und damit eine mögliche Staatskrise zu vermeiden – sieht Art. 69 Abs. 3 GG die Bildung einer „geschäftsführenden Regierung“ vor. Der Bundeskanzler ist danach auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. Ebenso sind die Bundesminister auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten verpflichtet, ihre Geschäfte weiterzuführen.
Somit ist eine geschäftsführende Regierung im Amt, die personell regelmäßig der „alten“ Bundesregierung entspricht. Eine Beschränkung der Kompetenzen sieht das GG nicht vor. Somit hat die „geschäftsführende“ Bundesregierung sämtliche Kompetenzen, die auch einer „ordentlichen“ Bundesregierung zustehen. Allerdings ist es (nur) politischer Brauch, dass eine geschäftsführende Regierung keine Grundsatzentscheidungen trifft, die eine neue „ordentliche“ Regierung, die möglicherweise auf ganz anderen politischen Mehrheiten beruht, nicht mehr rückgängig machen kann.
Eine maximale Dauer für eine „geschäftsführende Regierung“ sieht das GG nicht vor. Allerdings kann jederzeit die Wahl eines neuen Bundeskanzlers nach Art. 63 GG erfolgen. Man geht davon aus, dass der Bundespräsident zu einem Vorschlag innerhalb angemessener Frist verpflichtet ist. Dabei wird sich die Frage der „Angemessenheit“ insbesondere danach richten, ob eine stabile politische Mehrheit erkennbar ist.