In diesem Beitrag wollen wir uns eine weitere Frage zum Stellvertretungsrecht ansehen. Es geht um den Irrtum bei der Vollmachtserteilung und die damit einhergehende Frage nach der Möglichkeit der Anfechtung der Vollmacht.
In diesem Beitrag wollen wir uns einen kleinen Überblick über die verschiedenen Arten der Vollmacht ansehen.
Trifft der Täter ein anderes Objekt als das ursprünglich vorgestellte, so stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um einen unbeachtlichen error in persona oder aber um eine aberratio ictus handelt. Ist das zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung avisierte Angriffsobjekt auch zugleich das Verletzungsobjekt, dann handelt es sich um einen error in persona. Hat der Täter nicht alleine agiert, sondern mit eine Mittäter oder gibt es vielleicht einen Anstifter oder ist er gar nur Werkzeug, dann stellt sich die weitere Frage, wie sich dieser Irrtum auf den Teilnehmer auswirkt.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen welche Anforderungen an das Handeln im fremden Namen gestellt werden und welche Ausnahmen in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.
Mit § 315d I StGB hat der Gesetzgeber u.a. in der Nr. 3 das „Rennen gegen sich selbst“ unter Strafe gestellt. Dieses ist nur dann strafbar, wenn der grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelnde Fahrer mit der Absicht handelt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Wie macht sich nun ein Täter strafbar, der vor der Polizei flieht, dies aber, damit er nicht erwischt wird, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit tun will?
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob der Geschäftsunfähige oder der beschränkt Geschäftsfähige Stellvertreter oder Bote sein kann und uns die Gründe für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Handelns genauer ansehen.
Aus Art. 13 I GG ergibt sich, dass die Wohnung „unverletzlich“ ist. Die eigenen „vier Wände“ sind also grundsätzlich ein vor staatlichem Zugriff geschützter Raum. Die Absätze 2ff des Art. 13 GG regeln dann allerdings Ausnahmen. So ist u.a. eine Durchsuchung einer Wohnung gem. Abs. 2 möglich, sofern sie ein Richter angeordnet hat oder aber ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug. Was macht nun aber die Staatsanwaltschaft, wenn nachts kein Richter zu erreichen ist?
Bevor man die Regeln der §§ 164ff. in der Klausur zur Anwendung bringt muss geprüft werden, ob diese überhaupt anwendbar sind. Hier ist unter anderem zur Botenschaft abzugrenzen. In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen nach welchen Kriterien die Abgrenzung erfolgt, aus welcher Perspektive diese vorzunehmen ist und insbesondere wann die Abgrenzung von besonderer Relevanz ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns kurz ansehen welche Voraussetzungen bei der Bewertung der Wirksamkeit von Prozesshandlungen zu prüfen sind.
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen