Beginnen wir mit der Mittäterschaft. Der BGH hat jüngst (BGH NStZ 2019, 511 mit Nachweisen zur Literaturauffassung) unter Berufung auf die h.Lit ausgeführt, dass die Verwechselung unbeachtlich und demnach noch vom gemeinsamen Tatplan umfasst sei, solange sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewege und der unmittelbar handelnde Mittäter den Tatplan umsetzen wolle. (wir haben das ausführlich bei BGH & Co unter https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/error-persona-mittaeterschaft-25-stgb?fbclid=IwAR2LCEXZLBuIBc1-itSBlNx-Kaq4be6mE64qhBltxAmSZ-Oht82-RfTrymw) dargestellt.)
Teilweise werden diese Fälle in der Lit. (Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl., S. 100 f., 286 f., 311 f.; Dehne-Niemann ZJS 2007, 351, 353 f.; Rudolphi FS für Bockelmann, S. 369, 381 f.) als beachtlich angesehen mit der Folge, dass die Handlung des unmittelbar handelnden Mittäters dem anderen nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden kann. Es bleibt dann für diesen Mittäter nur eine Bestrafung aus § 30 II StGB bzgl. des avisierten Objekts und – sofern der Irrtum vorhersehbar war – evtl. eine Strafbarkeit aus fahrlässigem Delikt.
In gleicher Weise wird vom BGH und der wohl h.Lit auch das Aufeinandertreffen von error in persona des Angestiftetem und dem Anstifter gelöst: Der error in persona soll unbeachtlich sein, sofern der Angestiftete die Tat aufgrund des in ihm durch den Anstifter hervorgerufenen Tatentschlusses begangen habe und solange das Fehlgehen noch innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liege (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 825; Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 26 Rn. 23; BGHSt 37, 214.).
Für die Gegenauffassung (Jäger Strafrecht AT Rn. 262; Otto JuS 1982, 557; Roxin JZ 1991, 680) ist die Objektsverwechselung durch den Angestifteten für den Anstifter eine aberratio ictus mit der Folge, dass bzgl. des getroffenen Objekts nur eine Fahrlässigkeitstat in Betracht kommt und bzgl. des avisierten Objektes nur eine Strafbarkeit gem. § 30 I StGB, welche aber nur möglich ist, sofern die in Aussicht genommene Tat ein Verbrechen gewesen wäre.
Bei der mittelbaren Täterschaft hingegen wird von der wohl h.M. eine aberratio ictus angenommen. Danach mache es keinen Unterschied, ob sich der Täter eines mechanischen oder eines menschlichen Werkzeugs bediene. Gehe das Werkzeug fehl, soll es für den mittelbaren Täter auch ein Fehlgehen der Tat sein. (SK-Rudolphi § 16 Rn. 30; Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 62 III 2; LK-Roxin § 25 Rn. 149) Dies hat zur Folge, dass im Hinblick auf das tatsächlich getroffene Objekt eine fahrlässige Täterschaft in Betracht kommt, in Tateinheit mit einer versuchten Verwirklichung in mittelbarer Täterschaft an dem nicht getroffenen Objekt.
Eine im Schrifttum vordringende Ansicht differenziert: Sofern der Hintermann dem Vordermann die Individualisierung anhand bestimmter Charakteristika überlässt, wird der Irrtum des Vordermannes als ein auch für den Hintermann unbeachtlicher error in persona angesehen. Insofern wird die Konstellation mit der Anstiftung verglichen. Handelt das Werkzeug hingegen ohne Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung, so stellt sich der Irrtum für den Hintermann als aberratio ictus dar, da in diesem Fall das menschliche Werkzeug tatsächlich einem mechanischen Werkzeug gleichzustellen sei (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 792; Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 51.)