Mit der Wahlfeststellung haben wir uns bereits in einigen Beiträgen in der JURACADEMY befasst. Heute wollen wir uns einmal anschauen, ob eine Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Teilnahme möglich ist.
Am Rande einer Bundestagsdebatte wurden Abgeordnete augenscheinlich von Besuchern bedrängt, gefilmt und beleidigt. Im Raum stehen u.a. strafrechtliche Vorwürfe gegen MdB. Deren Fraktion sieht sich nicht in der Verantwortung.
Trifft der Täter ein anderes Objekt als das ursprünglich vorgestellte, so stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um einen unbeachtlichen error in persona oder aber um eine aberratio ictus handelt. Ist das zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung avisierte Angriffsobjekt auch zugleich das Verletzungsobjekt, dann handelt es sich um einen error in persona. Hat der Täter nicht alleine agiert, sondern mit eine Mittäter oder gibt es vielleicht einen Anstifter oder ist er gar nur Werkzeug, dann stellt sich die weitere Frage, wie sich dieser Irrtum auf den Teilnehmer auswirkt.
Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.
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