Zunächst müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, dass die Partei, welche die Prozesshandlung vornimmt, parteifähig sein muss. Dabei ist parteifähig wer rechtsfähig ist. Ferner muss geprüft werden, ob die Partei auch prozessfähig ist oder einer Vertretung bedarf. Bedarf die Partei einer Vertretung, so muss die ordnungsgemäße Vertretung dargestellt werden. Ferner gehört zu dieser Prüfung noch die Postulationsfähigkeit, so muss sich eine Partei zum Beispiel vor dem Landgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Prozesshandlung unwirksam.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die notwendige Form und Frist gewahrt worden ist. Im Grundsatz können die Prozesshandlungen formfrei erfolgen. Allerdings sieht das Gesetz in vielen Fällen eine bestimmte Form vor. So kann die Notwendigkeit der Abgabe der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bestehen oder die Schriftform angeordnet sein. Daher ist in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob besondere gesetzliche Anordnungen bestehen.
Gleiches gilt für die Frist. Insoweit gesetzlich keine Fristen bestehen und auch das Gericht keine solchen (berechtigt) gesetzt hat, besteht grundsätzlich keine zeitliche Grenze.
Ferner muss bei der Vornahme von Prozesshandlungen berücksichtigt werden, dass diese bedingungsfeindlich sind. Eine Ausnahme hierzu bildet die innerprozessuale Bedingung. Die Besonderheit dieser Bedingung besteht darin, dass rechtssicher vom Gericht bestimmt werden kann, ob die Bedingung eintritt oder nicht. Demnach steht die Prozesshandlung nicht mehr zur Disposition der Partei.
In diesem Zusammenhang ist jedoch wichtig, dass nur die Gestaltung des Prozesses unter solchen Bedingungen gestellt werden kann, nicht dagegen die Frage, ob überhaupt Klage erhoben wird.