Unterläuft dem Vertretenen ein Irrtum bei der Erteilung der Vollmacht, so stellt sich die Frage wie er diese aus der Welt schaffen kann.
Relativ einfach gestaltet sich die Sachlage dann, wenn die Vollmacht noch nicht ausgeübt wurde. Hier besteht ohnehin die Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht. Kann die Vollmacht nach den §§ 168, 167 widerrufen werden, so muss auf die Anfechtung nicht mehr eingegangen werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Anfechtung in Betracht.
Wurde die Vollmacht dagegen ausgeübt, so sind die besonderen Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen. Würde man eine Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht immer zulassen, so würde der gutgläubige Vertreter dem gutgläubigen Dritten gegenüber aus § 179 Abs. 2 haften und hätte seinerseits einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 gegenüber dem Vertretenen. Dies erscheint auf den ersten Blick auch sachgerecht.
Problematisch wird dies jedoch dann, wenn eine Partei insolvent ist. Wird der Vertreter insolvent, so bekommt der Dritte nichts und wird der Vertretene insolvent so kann der Vertreter keinen Rückgriff nehmen.
Einige wollen von vornherein auch dem Dritten aus § 122 analog einen Anspruch gegen den Vertretenen zuerkennen. So wird der Dritte vor einer Insolvenz des Vertreters geschützt. Dies löst jedoch noch nicht das Problem des Vertreters. Ist der Vertretene insolvent, so wird der Dritte nicht gegen diesen, sondern gegen den Vertreter vorgehen. Der Vertreter kann aufgrund der Insolvenz nicht erfolgreich Rückgriff beim Vertretenen nehmen.
Ein interessensgerechter Ausgleich könnte wie folgt aussehen: Die Anfechtung kann nur gegenüber dem Dritten erfolgen und die Haftung des Vertreters gegenüber dem Dritten wird ausgeschlossen. So werden die Interessen des Vertreters ausreichend gewahrt. Ist nun der Vertretene insolvent und kann der Dritte deshalb keinen Rückgriff nehmen, so tritt nur das ein, was typischerweise bei Verträgen hingenommen werden muss. Jeder muss das Insolvenzrisiko seines gewählten Vertragspartners tragen. Aus diesem Grund bedarf dieses Ergebnis grundsätzlich keiner Korrektur.
Nach einer anderen Ansicht ist die ausgeübte Vollmacht grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme wird jedoch dann gemacht, wenn der Irrtum bei der Vollmachtserteilung „durchschlägt“. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn der Willensmangel bei der Bevollmächtigung sich unmittelbar auf das Rechtsgeschäft ausgewirkt hat. Anders gesagt ist dies dann der Fall, wenn auch beim eigenen Handeln des Vertretenen eine Anfechtung möglich gewesen wäre. In solchen Konstellationen wird der Dritte als nicht besonders schutzwürdig erachtet. § 166 Abs. 2 wird analog auf diesen „durchschlagenden“ Willensmangel angewendet.
Bsp.: Der Vertretene verspricht sich bei der Erteilung der Vollmacht und bevollmächtigt den Vertreter daher zum Kauf eines Computers für 10.000€ statt 1.000€. Der Vertreter kauft sodann einen PC für 10.000€.