Bei der Prüfung der Stellvertretung ist zu prüfen, ob eine eigene Willenserklärung im fremden Namen im Rahmen der Vertretungsmacht abgegeben wurde. Die Vertretungsmacht kann sich dabei aus dem Gesetz oder aus einem Rechtsgeschäft ergeben. Die rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis zur Vertretung bezeichnet man als Vollmacht.
Gemäß § 167 Abs. 1 kann die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem späteren Vertragspartner erfolgen. Grundsätzlich bedarf nach Abs. 2 die Erklärung nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft gilt. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem Vertreter, so nennt man die Vollmacht Innenvollmacht und erfolgt sie gegenüber dem Dritten, wird sie Außenvollmacht genannt.
Die Vollmachtserteilung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Die verschiedenen Arten der Vollmacht werden insbesondere nach dem Umfang der Vollmacht und nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich bzw. ihrer „Herkunft“ differenziert.
Im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht ist die Spezialvollmacht die beschränkteste Vollmacht. Hier ist die Vollmacht auf die Erledigung eines bestimmten Geschäfts gerichtet. Die Gattungsvollmacht berechtigt zum Abschluss bestimmter Geschäftsarten. Andere Vollmachten werden wiederum durch das Gesetz konkretisiert, so zum Beispiel die Prokura.
Es kann noch zwischen einer Hauptvollmacht und einer Untervollmacht differenziert werden, je nachdem wer die Vollmacht erteilt hat. Die Hauptvollmacht ist diejenige, die der Vertretene erteilt. Eine Untervollmacht ist diejenige, die vom Hauptbevollmächtigten erteilt wird. Ob die Berechtigung eine entsprechende Vollmacht zu erteilen vorhanden ist, ist im Wege der Auslegung zu bestimmen.
Eine Vollmacht kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Die postmortale Vollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass sie erst nach dem Versterben des Vertretenen wirksam werden soll. Eine transmortale Vollmacht liegt dagegen vor, wenn die schon wirksame Vollmacht nicht mit dem Tod des Vertretenen erlischt.
Neben der gesetzlichen und der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht kann sich die Vertretungsmacht auch aus einem Rechtsscheintatbestand ergeben. In diesem Zusammenhang ist an die Duldungsvollmacht und die Anscheinsvollmacht zu denken. Die Voraussetzungen dieser Vollmacht werden wir uns in einem weiteren Beitrag ansehen.