306c StGB setzt als Grunddelikt die §§ 306 bis 306b StGB voraus. Anders als andere Erfolgsqualifikationen reicht bei § 306c StGB bezüglich der Folge aber nicht einfache Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB aus. Der Täter muss vielmehr – wie bei § 251 StGB auch – leichtfertig handeln, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht lassen, indem er sich über die Risiken hinwegsetzt, die sich jedermann aufdrängen und dies aus einer gleichgültigen oder egoistischen Haltung heraus.
In einer Klausur sind dementsprechend folgende Voraussetzungen des § 306c StGB zu prüfen:
- Eintritt des Todes eines anderen Menschen als schwere Folge
- Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
- Gefahrspezifischer Zusammenhang
- Wenigstens Leichtfertigkeit
Das erste Problem kann bei der Frage auftauchen, ob auch ein Teilnehmer „ein anderer Mensch“ sein kann.
Nach einer Auffassung scheiden Tatbeteiligte als „andere Menschen“ aus, da § 306a Abs. 2 die Allgemeinheit schütze, welche jedoch nicht durch Tatbeteiligte repräsentiert werde. (Joecks/Jäger Vor § 306 Rn. 13; BGH NStZ 2013, 167).
Die Gegenauffassung verweist darauf, dass § 306a Abs. 2 aufgrund des Erfordernisses der konkreten Individualgefahr auch dem Schutz des Einzelnen diene. In Anbetracht dessen sollen auch Tatbeteiligte Schutzobjekte i.S.d. § 306a Abs. 2 sein. (Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306c Rn. 2; Geppert Jura 1998, 597)
Sollten Sie den Teilnehmer als anderen Menschen ansehen, müssen sie dann in der Klausur klären, ob nicht dessen Tod auf eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung zurückzuführen ist, womit der gefahrspezifische Zusammenhang unterbrochen wäre. Darum geht es auch bei den „Retterschäden“, bei denen Feuerwehrleute oder hilfsbereite Nachbarn in das brennende Objekt laufen und darin umkommen.
Feuerwehrleute sind grundsätzlich aufgrund ihrer beruflichen Stellung verpflichtet, Brände zu löschen und Personen, ggfs. auch Gegenstände zu retten. Sofern die Feuerwehrleute bei ihren Löschbemühungen also Gefahren ausgesetzt sind, sind dies typische Folgen des Inbrandsetzens, eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung scheidet mithin in der Regel aus. Gleiches gilt, sofern die Feuerwehrleute tätig werden, um Menschen zu retten, die sich noch im Gebäude aufhalten. Jedoch wird danach zu differenzieren sein, ob die Rettungsbemühungen von vornherein sinnlos waren oder ob es sich um sonstige, anders motivierte Selbstgefährdungen handelt. (Fischer § 306c Rn. 4a). Sofern dies bejaht wird, muss eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden.
Bei Löschungsbemühungen Privater wird danach gefragt, ob ein einsichtiges Motiv für die Rettungshandlung vorliegt, z.B. eine dem § 35 ähnliche Drucksituation (Rettung eines nahen Angehörigen). Fehlt dieses oder aber verhält sich der Retter unvernünftig riskant, so liegt erneut eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, die den Unmittelbarkeitszusammenhang unterbricht. (BGHSt 39, 322; SK/Wolters § 306c Rn. 4)
Als Anknüpfungspunkt kommt nach überwiegender Auffassung sowohl die Brandlegungshandlung als auch der Brandlegungserfolg in Betracht. (Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306c Rn. 4). Der gefahrspezifische Zusammenhang kann also auch bei einer tödlichen Verletzung, die durch eine Explosion verursacht wurde, bejaht werd