Der Erklärungsbote ist grds. vom Empfangsvertreter und Empfangsboten abzugrenzen.
Der Empfangsvertreter ist in § 164 III, I geregelt. Demnach müssen grds. die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen.
Empfangsbote dagegen ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme und Weiterleitung der Erklärung bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung zumindest als bestellt anzusehen ist. Entscheidend ist, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass die jeweilige Person ein für den Adressaten entgegengenommenes Schriftstück alsbald an diesen weiterleiten wird.
Die Empfangsbotenschaft kann sich dabei aus zwei Gründen ergeben. Zum einen aufgrund einer Beauftragung des Dritten und zum anderen aus Gründen des Verkehrsschutzes.
Von einem Erklärungsboten kann i.d.R. dann ausgegangen werden, wenn weder ein Empfangsvertreter noch Empfangsbote vorliegt. Im Gegensatz zum Empfangsboten liegt das Übermittlungsrisiko und Verspätungsrisiko beim Erklärenden. Der Erklärungsbote ist somit der Sphäre des Erklärenden zuzurechnen. Der Zugang einer Erklärung erfolgt damit erst dann, wenn diese tatsächlich übermittelt wird. Fehler im Rahmen der Übermittlung muss sich der Erklärende zurechnen lassen.