Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf zwei ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Der BGH behandelt in seinem Urteil vom 10. April 2024 (BGH MDR 2024, 706) erneut eine typische Frage aus Examensklausuren. Wie ist ein vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel auszulegen, wenn die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) daneben eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vereinbart haben?
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 2 aktuelle Entscheidungen zum materiellen Recht und eine zum Prozessrecht an.
Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zu den Themen "Ausfallpauschale bei nicht wahrgenommenem Termin" und "Anspruchsumfang bei § 1004 I 1 BGB".
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 26.4.2016 mit den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn entstanden ist. Abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2016-4-26&nr=75102&pos=16&anz=35
Beim error in persona irrt sich der Täter hinsichtlich der Identität seines Angriffsobjekts, gleichwohl sind zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung das Angriffs- und das Verletzungsobjekt identisch, weswegen der error in persona unbeachtlich ist und keinen Irrtum gem. § 16 I StGB darstellt. Wie wirkt sich nun aber der für den unmittelbar handelnden Mittäter unbeachtliche error in persona auf den anderen Mittäter aus?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 22.8.2018 – VIII ZR 277/16, abgedruckt in NJW 2018, 3302 mit der Frage, ob eine im Formularmietvertrag vereinbarte Renovierungsklausel bei einem unrenoviert übergebenen Wohnraum wirksam ist und wie sich in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung zwischen dem Altmieter und dem Neumieter bezüglich der Renovierungsverpflichtung auswirkt. Der Beschluss ist abrufbar unter folgendem Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-8-22&nr=87673&pos=4&anz=10
Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und die Leitsätze. Hier kannst Du die Inhalte vertiefen und das Urteil selbst in Ruhe nachlesen, bzw. für Ihre Unterlagen drucken und speichern. Die Übersicht eignet sich auch gut für eine kurzfristige Wiederholung vor dem schriftlichen bzw. mündlichen Examen. Die Urteile werden im Gratiswebinar am 17.12.2018 besprochen.
Der BGH hat die Rechtslage bezüglich anfänglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit bereits geklärt. Doch wie ist zu entscheiden wenn die Schwarzgeldabrede nachträglich erfolgt? Mit dieser Konstellation beschäftigt sich der BGH in seinem Urteil vom 18.1.2017, VIII ZR 17/16.Dieser Fall ist eine wunderbare Vorlage für eine Examensklausur und sollte immer wieder in Erinnerung gerufen werden.
Die nachträgliche Schwarzgeldabrede. Ein Klassiker in neuem Gewand. Wie immer geht es zentral um § 139 und die Frage wie dem Sinn und Zweck des SchwarzArbG am besten zur Geltung verholfen werden kann. Alles in Allem eine wunderbare Klausurvorlage für die Prüfungsämter. Das Urteil ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05650ba144d0918178e6980ac83fb0ad&nr=77985&pos=0&anz=1
In diesem Urteil hatte sich der BGH damit zu befassen, ob Lärm von einem nachträglich errichtetem Bolzplatz ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die Vermieter hat auf Zahlung des vollen Mietzinses bestanden, während die Mieter diesem eine Mietminderung entgegenhielten. Der BGH hat hier entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.
Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume einzuordnen ist. Hierbei sei entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiege. Dabei komme es vorwiegend auf die Umstände des Einzelfalls an. Darüber hinaus hat der BGH seine Rechtsprechung insoweit aufgeben, dass der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zulasse.
Die "Ohne Rechnungs" Abrede erfreut sich noch immer großer praktischer Beliebtheit. Das Verständnis des BGH für diese Form des Vertragsschlusses geht jedoch inzwischen "gen Null". Es lohnt sich, einen Blick auf die entsprechende Rechtsprechung zu werfen, die sich seit dem Jahr 2013 erheblich gewandelt hat und von daher von größerer Prüfungsrelevanz sein dürfte.
Die sog. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), geregelt in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. BGB, betrifft die Rückabwicklung von Leistungen, die in Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolges gemacht wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgeblieben ist, kann die Leistung mithilfe der Zweckverfehlungskondiktion zurückgefordert werden. Typische Klausurprobleme drehen sich um die Zweckvereinbarung – damit hatte sich auch der BGH kürzlich in seinem Urteil vom 19.7.2013 – V ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) auseinander zu setzen: begründet auch in eine nicht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (hier iVm. § 11 ErbbauRG) entsprechende Abrede die berechtigte Erwartung, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, sodass dem potenziellen Erwerber bei Enttäuschung dieses Erwartung ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zusteht?
Ausgleichsansprüche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gehören mittlerweile zu den Prüfungsklassikern des ersten juristischen Examens. Dabei ist es bei der Klausurlösung von Vorteil, wenn man die – zumindest beim ersten Lesen – relativ kompliziert erscheinende Prüfungsfolge sicher parat hat und sich im Gutachten mit den gängigen Argumentationsmustern der Rechtsprechung auseinandersetzen kann. Dem hier vereinfachten Fall liegt die Entscheidung des BGH vom 08.05.2013 – XII ZR 123/12 zugrunde, kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
In relativ kurzen Abständen hat sich der BGH mit zwei Entscheidungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen geäußert. Die Entscheidungen setzen sich mit grundsätzlichen Erwägungen zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausgleichsregelungen im Scheidungsfall auseinander und sind somit für die Prüfungsämter die „Grundzüge des Familienrechts“ abprüfen wollen, von gesteigerter Relevanz. Studierende in der Examensvorbereitung sollten sich BGH Az. XII ZR 48/11 und BGH Az. XII ZB 143/12 durchlesen und die Argumentationsketten versuchen nachzuvollziehen. Die Entscheidungen sind kostenlos abrufbar auf www.bundesgerichtshof.de.
Motive für eine Rechtsprechungsänderung sind so vielfältig wie Ihre tatsächliche Anwendung und Umsetzung selten. Manchmal ist eine Änderung der Rechtsprechung aber keine "echte" Änderung, sondern nur eine Änderung des Ergebnisses aufgrund einer Gesetzesänderung. So einen Fall sah der BGH in seinem Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Der Fall behandelt die "Ohne-Rechnungs-Abrede" und die Geltung von Mängelgewährleistungsrechten trotz einer solchen.
Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen