Dem Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, dass diese die 170 qm große Auffahrt auf dem Grundstück neu verpflastern sollte. Vereinbart wurde ein Werklohn in Höhe von € 1.800,00, der auch an die Beklagte gezahlt wurde. Dabei hatte man sich darauf geeineigt, dass die Bezahlung bar und ohne Rechnung erfolgen solle. Kurze Zeit nach Ausführung der Arbeiten traten Unebenheiten auf, die ihre Ursache in einer von der Beklagten zu dick aufgebrachten Sandschicht hatten. Zur Beseitigung wurden Aufwendungen in Höhe von € 6.069 ermittelt. Unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 24. 4. 2008 VII ZR 42/07 nachzulesen auf www.bundesgerichtshof.de sowie in NJW-RR 2008, 1050) hatte das LG Kiel der Klägerin diesen Betrag zugesprochen.
Der BGH hat mit der Enscheidung vom 01.08.2013 ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB iVm § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG insgesamt nichtig sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den verstoß kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.
In früheren Entscheidungen (s.o.) führte die "Ohne Rechnung " Abrede nicht automatisch zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Es wurde vielmehr danach differenziert, ob aus der Abrede gem. § 139 BGB nicht eine mögliche Aufspaltung in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil folgen müsse. Darüber hinaus wurde § 242 BGB bemüht und ausgeführt, dass der Bauunternehmer sich treuwidrig verhalte, wenn er sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen auf die Nichtigkeit des Vertrages beriefe.
Da § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG die "Ohne Rechnung" Abrede nunmehr nach neuer Fassung aber ausdrücklich mit einbezieht, ist diese Rechtsprung nicht mehr haltbar. Der BGH führt dazu nunmehr aus: "Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann - anders als die Nichtigkeit aus § 139 BGB - allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden....Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages Mängelansprüche von vorneherein nicht gegeben sind."
In einer aktuellen Entscheidung vom 10.04.2014 (VII ZR 241/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat der BGH diese neue Linie bekräftigt und zudem entschieden, dass dem Unternehmer auch kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohnes zustehe. Wörtlich heißt es dazu wie folgt:
"Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308)."