6 Suchergebnisse



  • ZR
    Fiktive Abrechnung nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen

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    Der BGH musste sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigen, ob im Fall nicht vorgenommener geschuldeter Schönheitsreparaturen eine fiktive Abrechnung im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht kommt. Diese Frage war insbesondere mit Blick auf die Entsprechung zum Werkvertrag aus BGH NJW 2018, 1463 ff. relevant. Im Hinblick auf das Kaufrecht wurde die Erstreckung der Entsprechung bereits mit BGH NJW 2022, 686 ff. abgelehnt.

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  • ÖR
    BVerfG verlangt "Drittes Geschlecht"

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    BVerfG verlangt "Drittes" Geschlecht im Geburtenregister Das Personenstandsrecht muss in Zukunft neben "männlich" und "weiblich" noch ein "drittes Geschlecht" vorsehen (oder auf das Merkmal Geschlecht ganz verzichten). Gegen welche Grundrechte das bisherige Recht verstößt könnt ihr in unserer Falllösung nachlesen.

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  • ZR
    Abwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

    Das Verhältnis von Vermietern und Mietern ist oftmals nicht von Harmonie geprägt. Gestritten wird vor allem gerne über die Wirksamkeit von Kündigungen, Ansprüchen bei Mängeln und Wirksamkeit von AGB. In dem hier vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um Letzteres. Es stellte sich die Frage, inwieweit der Vermieter verpflichtet ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn ihm die Wohnung unrenoviert überlassen wurde. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

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  • n/a
    Die E-Zigarette als Medizinprodukt?

    Das Auslegen von Gesetzen ist eine der Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Bearbeitung von öffentlich-rechtlichen Examensklausuren von zentraler Bedeutung ist. Häufig kommt es darauf an, die Struktur eines unbekannten Gesetzes zur erfassen, eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage für hoheitliches Handeln zu finden und deren Wortlaut schließlich auf den geschilderten Sachverhalt anzuwenden. Auf ExamenskandidatInnen sollten solche Fälle nicht abschreckend wirken – sie sollten sich vielmehr auf Ihr juristisches Handwerk besinnen und die Lösung peu à peu erarbeiten.

    Die Entscheidung des BVerwG vom 20.11.2014 (Az. 3 C 26/13, NVwZ-RR 2015, 420 ff.) stellt ein gutes Beispiel für einen Fall dar, bei dem einem eigentlich intuitiv klar ist, welches Ergebnis das „richtige“ ist – man dies aber anhand der gesetzlichen Vorschriften genau begründen muss.

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  • ZR
    Ohne Rechnung – ohne Rechte!

    Die "Ohne Rechnungs" Abrede erfreut sich noch immer großer praktischer Beliebtheit. Das Verständnis des BGH für diese Form des Vertragsschlusses geht jedoch inzwischen "gen Null". Es lohnt sich, einen Blick auf die entsprechende Rechtsprechung zu werfen, die sich seit dem Jahr 2013 erheblich gewandelt hat und von daher von größerer Prüfungsrelevanz sein dürfte.

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  • ZR
    Neues aus der Schwarzarbeit

    Motive für eine Rechtsprechungsänderung sind so vielfältig wie Ihre tatsächliche Anwendung und Umsetzung selten. Manchmal ist eine Änderung der Rechtsprechung aber keine "echte" Änderung, sondern nur eine Änderung des Ergebnisses aufgrund einer Gesetzesänderung. So einen Fall sah der BGH in seinem Urteil vom 01.08.2013 ­ VII ZR 6/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Der Fall behandelt die "Ohne-Rechnungs-Abrede" und die Geltung von Mängelgewährleistungsrechten trotz einer solchen. 

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