F und M leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. F erwirbt in der Folgezeit eine Immobilie, die als gemeinsames Familienheim genutzt werden soll. Dazu nimmt sie einen Kredit in Höhe von 80.000 € auf. Die Kreditraten in Höhe von 340 € werden von dem Konto der F gezahlt. Auf dieses Konto fließt zunächst auch das gesamte Gehalt des M; später überweist er stattdessen der F monatlich 400 €.
Einige Jahre später trennen sich M und F. M zieht aus dem gemeinsamen Haus aus. Er verlangt von F Ausgleich für die Raten, die er auf den von F aufgenommenen Kredit gezahlt habe. Die Immobilie habe als gemeinsames Familienheim genutzt werden sollen. F sei nur Alleineigentümerin geworden, da für ihn bereits ein Schufa-Eintrag bestanden habe. F sei aus diesem Grund auch alleinige Kreditnehmerin geworden. Die beiden hätten jedoch vereinbart, die Kreditraten hälftig zu tragen. Er habe in der gesamten Zeit die Kreditraten jedoch allein gezahlt.
Hat M einen Anspruch auf Zahlung gegen F?
Zu beginnen wäre die Prüfung mit einem Zahlungsanspruch aus § 1378 BGB analog (Zugewinnausgleichsanspruch). Auf diesen geht der BGH hier zwar nicht ein – der Vollständigkeit halber darf er im Gutachten jedoch nicht fehlen. Eine analoge Anwendung des § 1378 BGB setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht ausdrücklich normiert. Dies spricht für eine Regelungslücke. Allerdings ist diese Fallgestaltung seit langem bekannt und der Gesetzgeber hat bis jetzt – trotz Kenntnis – von einer Normierung abgesehen. Dies spricht eindeutig gegen die Planwidrigkeit. Zudem könnte es an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen mangeln. Die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben sich bewusst gegen eine rechtsverbindliche Regelung ihrer Lebensverhältnisse entschieden. Ein Anspruch aus § 1378 BGB analog scheidet damit aus.
M könnte einen Anspruch gegen F aus §§ 730 ff. BGB wegen Auflösung einer GbR haben. Dazu müssten M und F einen Gesellschaftsvertrag iSv § 705 BGB geschlossen haben. Ausdrücklich liegt eine entsprechende Vereinbarung nicht vor. In Betracht kommt also nur eine konkludente Abrede durch Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie. Diese lehnt der BGH mit der Erwägung ab, dass – sofern der Gesellschaftszweck nicht über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehe – nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beteiligten geschlossen werden könne.
Ein Ausgleichsanspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (Schenkungswiderruf) scheitert ebenfalls – Leistungen, die für die Lebensgemeinschaft erbracht werden, stellen regelmäßig keine Schenkungen, sondern sog. „unbenannte Zuwendungen“ dar. Daher fehlt es bereits an einer Schenkungsabrede iSd § 516 BGB.
In Betracht kommt weiterhin ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion). Dabei kommt nach der Rechtsprechung ein Ausgleichsanspruch von vornherein nur unter zwei Prämissen in Betracht: zum einen müsse es sich um Leistungen handeln, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben der nichtehelichen Lebenspartner erst ermögliche. Zum anderen müsse noch eine bleibende Vermögensmehrung bei einem oder beiden Lebenspartnern vorhanden sein. Der BGH führt aus, um solche, über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Leistungen handele es sich bei der Zahlung von monatlichen Zins-und Tilgungsraten jedenfalls nicht, sofern diese nicht deutlich das Maß dessen übersteigen, was die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden wäre. Da die Tilgungsraten hier mit 340 € nicht deutlich höher sind, als der Mietzins für eine entsprechende Immobile, scheidet ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ebenfalls aus.
Zuletzt wäre noch ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB iVm § 313 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu prüfen. Dazu müssten die Parteien einen Umstand zu Geschäftsgrundlage erhoben haben, diese müsste nachträglich entfallen sein und es müsste der Partei unzumutbar sein, noch an der ursprünglichen Vereinbarung festzuhalten. Geschäftgrundlage sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss erkennbar zutage getretenen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder einem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der beiden Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. M ist bei Zahlung der Darlehensraten davon ausgegangen, dass die Beziehung Bestand haben werde. Er hätte die Zahlungen wohl nicht erbracht, hätte er das Scheitern der Beziehung voraussehen können. F hätte erkennen können, dass die Zahlungen nur aufgrund der gemeinsamen Lebensgemeinschaft erfolgt und hätte sich redlicherweise darauf einlassen müssen, dass die Zahlung bei einem Scheitern der Beziehung unterbleibt. Das Fortbestehen der gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist damit Geschäftsgrundlage geworden. Diese ist mit der Trennung auch nachträglich entfallen. Fraglich ist, ob M das Festhalten am unveränderten Vertrag auch unzumutbar war. Bei der Abwägung greift der BGH dabei auf die Maßstäbe zum Ausgleich unter Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück. Maßgeblich einzubeziehen seien dabei die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der Leistung, die Höhe der Vermögensmehrung und die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Parteien. Dabei sei auch hier zu beachten, dass die erbrachten Leistungen nicht über die Aufwendungen für vergleichbaren Wohnraum hinausgehen. Auch die Tatsache, dass M zunächst die Raten allein bestritten habe, führe nicht per se zu einem Ausgleichsanspruch gegen F. Sofern die Einkommensverhältnisse der Parteien erheblich divergieren, sei es durchaus üblich, dass der eine mehr zur Verwirklichung und zum Erhalt der Lebensgemeinschaft beitrage als der andere. Maßgeblich sei letztlich allein, inwiefern den Parteien das Beibehalten der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse zumutbar sei. Ein Vermögenszuwachs der F kommt hier allenfalls in Höhe des Tilgungsanteils in Betracht. Dieser sei bei einer so geringen Tilgungsrate wie hier erfahrungsgemäß so gering, dass nicht von einer erheblichen Vermögensmehrung gesprochen werden könne, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheinen lasse. Auch ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB iVm § 313 Abs. 3 BGB scheidet danach aus.
Wer mehr über die Ausgleichsansprüche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften lernen will, dem seien unser GuKO ZR IX und der entsprechende ExO ans Herz gelegt. Einen Einblick in unser Probeskript zum Familienrecht bekommen Sie hier.