Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Bei der konkludenten Täuschung im Rahmen des § 263 StGB muss der Täter - in Abgrenzung zum Täuschen durch Unterlassen - ein Verhalten zeigen, dem ein gewisser Erklärungswert zukommt. Diesen Erklärungswert zu ermitteln ist im Einzelfall nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt, dass nur das erklärt wird, woran der Erklärungsempfänger ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das gleiche Problem stellt sich bei § 263a StGB in der Variante des Verwendens unrichtiger Daten, welches "täuschungsäquivalent" sein muss.
Nachdem der BGH im Jahre 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft nach § 124 I BGB analog bejaht hatte (BGHZ 145, 341 – „Weißes Ross“) wurde das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 (abgedruckt in NJW 2002, 3389) mit Spannung erwartet. Dabei drehte sich der Rechtsstreit eigentlich um die Wirksamkeit einer Kündigung und Räumung eines Mietobjekts – sie gab dem BGH jedoch vor allem Anlass, sich mit der in der Literatur umstrittenen Frage zu befassen, ob auch der Erbengemeinschaft, geregelt in den §§ 2032 ff. BGB, Rechtsfähigkeit zukommt.
Die Themen „Haftung und Haftungsbeschränkung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ beschäftigten die deutsche Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg – für die Examenskandidaten ist es ratsam zumindest die Eckpfeiler dieser Streitigkeiten zu kennen. Eine in praktischer Hinsicht besonders bedeutsame Frage hatte der BGH in seinem Urteil vom 27.09.1999 – II ZR 371/98 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden: Kann die Haftung durch Verwendung des Zusatzes „mbH“ wirksam auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden?
Die „fehlerhafte Gesellschaft“ ist ein alter Hut im Gesellschaftsrecht. Sofern ihre Voraussetzungen (fehlerhafter Gesellschaftsvertrag und in Vollzug gesetztes Gesellschaftsverhältnis) vorliegen, wird die Gesellschaft als vorhanden gesehen und ex nunc abgewickelt. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 13.09.2011 – VI ZR 229/09 (kostenfrei abrufbar und www.bundesgerichtshof.de) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch Anwendung finden, sofern der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages falsch vertreten wird. Bemerkenswert ist die ungewöhnliche Einkleidung in einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.
Ausgleichsansprüche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gehören mittlerweile zu den Prüfungsklassikern des ersten juristischen Examens. Dabei ist es bei der Klausurlösung von Vorteil, wenn man die – zumindest beim ersten Lesen – relativ kompliziert erscheinende Prüfungsfolge sicher parat hat und sich im Gutachten mit den gängigen Argumentationsmustern der Rechtsprechung auseinandersetzen kann. Dem hier vereinfachten Fall liegt die Entscheidung des BGH vom 08.05.2013 – XII ZR 123/12 zugrunde, kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Das die Gesellschafter einer OHG persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist ein alter Hut. Dass auch Gesellschafter einer GbR mit Ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten haften auch. Noch ein alter, wenn auch weniger bekannter alter Hut ist, dass der Auftrag, jemand anders möge für einen die Posittion des Gesellschafters ausüben, ohne dass man selbst Gesellschafter wird, nicht dazu führt, dass man als Gesellschafter gilt. Das genaue Verhältnis zwischen tatsächlichem Gesellschafter und "Treugeber" ist seit jeher in seinen rechtlichen Auswirkungen umstritten. Der BGH entschied nun in einer Reihe von Fällen eine wichtige Regressproblematik, die aufgrund ihrer Verbindung mit dem allgemeinen Schuldrecht von Prüfungsämtern aufgegriffen werden könnte. BGH, Urt. v. 24. 7. 2012 − II ZR 297/11, NJW 2013, 452 mit instruktiver Besprechung von Stöber in NJW 2013, 832 oder Wertenbruch in NZG 2013, 285. Das Urteil ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de
Die GbR kann als solche Trägerin von eigenen Rechten sein. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer Analogie zu den Vorschriften der OHG. Das ist ein alter Hut – sollte man meinen. Kürzlich hatte das OLG Frankfurt a.M. einen Fall vorliegen, der gut veranschaulicht, welche Tücken sich noch über zehn Jahre nach der Anerkennung der partiellen Außenrechtsfähigkeit der GbR in der Praxis auftun. Die Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 20. 9. 2012 – 20 W 264/12, ist zu finden in der NZG 2013, 338 oder Abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de.
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