A, B und C sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Als gemeinsamer Zweck wurde im Gesellschaftsvertrag der gemeinsame Betrieb einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage sowie die Vermarktung von Recycling-Baustoffen angegeben. A, B und C leisteten Einlagen in Höhe von insgesamt 12.500 DM in das Gesellschaftsvermögen. Im Gesellschaftsvertrag fand sich darüber hinaus folgende Vereinbarung: „Die Gesellschafter müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beachten und haben demgemäß Vertretungs-und Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen“. Die GbR sollte den Namen „Deponie- und Bauschuttrecycling Neupoderschau, Bauschutt – Beton – Stahlbeton Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ führen. A schloss im Namen der GbR mit V einen Mietvertrag über eine Betonbrecheranlage, wobei er mit dem Stempelaufdruck „Ba.GbRmbH“ zeichnete. Kurze Zeit später wurde die GbR wieder ausgelöst. V verlangt nun von A, B und C den noch ausstehenden Mietzins für die Anlage in Höhe von 17270 DM.
Der BGH stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die Gesellschafter persönlich für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften. Dabei lässt er in diesem Urteil zunächst noch offen, ob er der sog. „Doppelverpflichtungstheorie“ (Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist ebenso wie die Gesellschaftsschuld rechtsgeschäftlicher Natur, denn der vertretungsberechtigte Gesellschafter vertritt neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter) oder der sog. „Akzessorietätstheorie“ (Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist eine gesetzliche Haftung entsprechend der akzessorischen Haftung nach § 128 HGB) folgt – dies ist in der Literatur auch bis heute noch heftig umstritten. In seinem Grundsatzurteil vom 29.01.2001 zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR, das jedem Examenskandidaten bekannt sein sollte, hat er sich allerdings ausdrücklich der Akzessorietätstheorie angeschlossen, weshalb diese Frage für die Praxis als geklärt angesehen werden kann. Die Gesellschafter haften demnach persönlich und unbeschränkt für die im Namen der GbR begründeten Verpflichtungen nach § 128 BGB analog. Fraglich ist jedoch, ob die Haftung der Gesellschafter dadurch begrenzt werden kann, dass dem vertretungsberechtigten Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Vertretungs- und Verpflichtungsberechtigung allein für das Gesellschaftsvermögen eingeräumt wird und dies nach außen durch den Zusatz „mbH“ kundgetan wird. Der BGH führt hierzu aus, eine Haftungsbeschränkung könne zwar grundsätzlich vereinbart werden, Wirkung gegenüber Dritten habe diese aber nur, wenn sie individualvertraglich vereinbart werde. Nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts könne es einen einseitigen Haftungsausschluss nämlich nicht geben. Daher sei es auch nicht ausreichend, dass der Geschäftspartner die Absicht einer entsprechenden Haftungsbeschränkung aus dem Namenszusatz erkennen könne. Darüber hinaus liefe die Möglichkeit einer einseitigen Haftungsbeschränkung im Ergebnis auf die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform hinaus, für die jedoch keinerlei praktisches Bedürfnis bestehe. Das Gesetz sehe durch die Wahl der Rechtsform ausdrücklich eine Möglichkeit vor, die persönliche Haftung der Gesellschafter unabhängig von der Zustimmung des jeweiligen Geschäftspartners auszuschließen. Bei der GmbH werde dieses Privileg der fehlenden persönlichen Gesellschafterhaftung praktisch durch die Verpflichtung zur Aufbringung und Erhaltung eines vorgesehenen Mindestkapitals sowie der Registerpublizität „erkauft“. Seit 1998 könne sogar für kleingewerbliche und vermögensverwaltende Personengesellschaften die Rechtsform der KG gewählt werden (§§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) und auch bei der freiberuflichen Partnerschaft sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung möglich (§ 8 Abs. 2, 3 PartG). Diese Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung würden jedoch nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen zugelassen. Ließe man nun auch bei der GbR eine einseitige Haftungsbeschränkung zu, würden diese speziellen Regelungen zum Nachteil der Rechtsverkehrs unterlaufen: Ein Mindestkapital müsse bei der GbR weder aufgebracht noch erhalten werden. Die GbR-Gesellschafter könnten also eine Gesellschaft mit geringem oder ganz fehlendem Haftungsfonds betreiben. Das minimale Gesellschaftsvermögen der GbR erfordere somit zum Schutz der Gläubiger eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Auch dass die Regelungen über die Abwicklung der GbR, insbesondere der Vorrang der Gläubigerbefriedigung (§ 733 Abs. 1 BGB) und die Nachschusspflicht (§735 BGB) dispositiv seien, könne letztlich nur mit einer persönlichen Haftung der Gesellschafter gerechtfertigt werden. Die Gesellschafter haben durch den Zusatz „mbH“ sowie die entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag damit nicht wirksam ihre Haftung beschränkt. Da es an einer individuellen Parteivereinbarung mit V fehlt, haften A, B und C persönlich und unbeschränkt für die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten.
Weiteres über die Themen Haftung und Haftungsbeschränkung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in unserem GuKO ZR VIII zu erfahren sowie dem dazugehörigen ExO. Einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.