In dem zugrunde liegenden Mietvertrag war nämlich die Erbengemeinschaft, vertreten durch einen Miterben, als Vermieterin ausgewiesen. Der BGH geht jedoch davon aus, dass der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Die Erbengemeinschaft besitze nämlich keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei auch sonst nicht rechtsfähig. Damit folgt der BGH – anders als ein Jahr zuvor bei der GbR – seiner bisherigen Rechtsprechung und urteilt auch im Einklang mit der herrschenden Auffassung in der Literatur. Vereinzelte Stimmen in der Literatur hatten sich zuvor für eine Rechtsfähigkeit oder zumindest Teilrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft ausgesprochen. Dem wurde überwiegend entgegengesetzt, die Erbengemeinschaft als solche könne nicht rechtsfähig sein, da es sich nicht um eigenständiges Rechtssubjekt handele, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet sei. Daran habe sich, so der BGH, auch durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nichts geändert. Diese habe insbesondere keine generelle Anerkennung der Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand bewirkt, sondern nur den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Gesellschaftsrecht Rechnung getragen. Zwischen der Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft und der der Erbengemeinschaft bestehe nach wie vor ein fundamentaler Unterschied, auch wenn in beiden Fällen gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorläge: Zunächst einmal werde die Erbengemeinschaft anders als die rechtsgeschäftlich begründete BGB-Gesellschaft gesetzlich begründet. Zudem handele sich nicht um eine werbende Gesellschaft, denn im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft sei die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Auch habe die Erbengemeinschaft keine die Handlungsorganisation prägende Elemente wie sie in einer Außengesellschaft jedoch regelmäßig bestehen, insbesondere Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen. Daher könne sie nicht als Personenverbindung angesehen werden, die dazu geeignet oder bestimmt wäre als solche am Rechtsverkehr teilzunehmen und in diesem Rahmen Rechte und Pflichten zu begründen.
Alles Wichtige über die Erbengemeinschaft kann in unserem GuKo ZR IX sowie dem entsprechenden ExO nachgelesen werden. Einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.