Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit der Möglichkeit einer Minderung im Reisevertragsrechts, insbesondere dem Ausschluss der Ansprüche bei schuldhafter Nichtanzeige. Im Kern steht die Frage, ob die Kenntnis des Reiseveranstalters vom Mangel die grundsätzliche Notwendigkeit der Anzeige entfallen lässt.
Nachdem der BGH im Jahre 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft nach § 124 I BGB analog bejaht hatte (BGHZ 145, 341 – „Weißes Ross“) wurde das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 (abgedruckt in NJW 2002, 3389) mit Spannung erwartet. Dabei drehte sich der Rechtsstreit eigentlich um die Wirksamkeit einer Kündigung und Räumung eines Mietobjekts – sie gab dem BGH jedoch vor allem Anlass, sich mit der in der Literatur umstrittenen Frage zu befassen, ob auch der Erbengemeinschaft, geregelt in den §§ 2032 ff. BGB, Rechtsfähigkeit zukommt.
Die GbR kann als solche Trägerin von eigenen Rechten sein. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer Analogie zu den Vorschriften der OHG. Das ist ein alter Hut – sollte man meinen. Kürzlich hatte das OLG Frankfurt a.M. einen Fall vorliegen, der gut veranschaulicht, welche Tücken sich noch über zehn Jahre nach der Anerkennung der partiellen Außenrechtsfähigkeit der GbR in der Praxis auftun. Die Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 20. 9. 2012 – 20 W 264/12, ist zu finden in der NZG 2013, 338 oder Abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de.
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