19 Suchergebnisse



  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2024 Teil 2

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns zwei Entscheidungen zu gefährlichen Werkzeugen an sowie eine Entscheidung zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung.

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  • SR
    Schwierige Abgrenzung - Täterschaft und Teilnahme

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    Das Strafrecht kennt anders als das Ordnungswidrigkeitenrecht kein „Einheitstäterprinzip“. Vielmehr müssen Sie in einer Klausur sauber herausarbeiten, ob sich ein Täter mit seinem Tatbeitrag wegen z.B. Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB oder aber „nur“ wegen Anstiftung gem. § 26 StGB oder Beihilfe gem. § 27 StGB strafbar gemacht hat.

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  • SR
    Der normativ betrachtete § 216 StGB und seine Verfassungskonformität!

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    Die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer strafbaren Tötung eines anderen (ggfs. auf Verlangen, §§ 212, 216 StGB) von der straflosen Beihilfe zum Suizid ist seit Jahren im Wandel vor allem, seitdem der Gesetzgeber und das BVerfG das Selbstbestimmungsrecht gestärkt haben. Nunmehr hat der BGH einen interessanten Beschluss erlassen, mit welchem er u.a. eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB in Aussicht stellt.

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  • SR
    Der Eingehungsbetrug und das Problem der Schadensberechnung

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    Sofern der Täter bei Vertragsschluss täuscht, kann schon dieses täuschende Verhalten einen vollendeten Betrug gem. § 263 StGB begründen – auf den Austausch der vereinbarten Leistungen kommt es dann nicht mehr an. Es ist also in einer Klausur immer voreilig und falsch, in diesen Fällen nur den versuchten Betrug zu prüfen.

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  • SR
    Der BGH bejaht eine analoge Anwendung des § 306e StGB (Tätige Reue)

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    An § 306e StGB müssen Sie in einer Klausur immer dann denken, wenn der Täter nach Vollendung der Tat „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“ Wie ist der Sachverhalt nun aber zu beurteilen, wenn der Täter nicht den Brand löscht, sondern das konkret gefährdete Opfer in Sicherheit bringt?

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  • SR
    Der „Stromschlag Fall“ und die mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB

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    Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.

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  • SR
    Der error in persona und die Mittäterschaft gem. § 25 II StGB

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    Beim error in persona irrt sich der Täter hinsichtlich der Identität seines Angriffsobjekts, gleichwohl sind zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung das Angriffs- und das Verletzungsobjekt identisch, weswegen der error in persona unbeachtlich ist und keinen Irrtum gem. § 16 I StGB darstellt. Wie wirkt sich nun aber der für den unmittelbar handelnden Mittäter unbeachtliche error in persona auf den anderen Mittäter aus?

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  • SR
    Ist das Unterlassen von Rettungsbemühungen bei einem freiverantwortlichen Suizid strafbar?

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    Die Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid von der täterschaftlichen Tötung eines anderen taucht regelmäßig in Klausuren auf. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung des BGH, mit welcher dieser seine Rechtsprechung zur Tötung (auf Verlangen) durch das Unterlassen von Rettungsbemühungen geändert hat.

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  • SR
    Tatherrschaft ist auch nach BGH ein wesentliches Kriterium der Mittäterschaft

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    Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB und Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist ein echter „Klausurklassiker“, den Sie sauber beherrschen sollten. Theoretisch gibt es immer noch die gemäßigt subjektive Theorie des BGH und die in der Literatur vertretene Tatherrschaftslehre. Allerdings nähert sich der BGH immer mehr der Literatur an, was Sie an folgendem Urteil erkennen können:

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  • SR
    Gibt es einen Unterlassenstäter neben einem aktiv handelnden Täter?

    Gibt es einen Unterlassenstäter neben einem aktiv handelnden Täter?

    In Klausuren stellt sich mit schöner Regelmäßigkeit die Frage, ob jemand, der es unterlässt, einen aktiv handelnden Täter von der Tat abzuhalten oder aber es unterlässt, die Tat durch z.B. Warnen des Opfers zu verhindern als Nebentäter bestraft werden kann oder ob nicht nur eine Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden kann. Hier treffen also Unterlassensdelikt und Täterschaft und Teilnahme aufeinander.

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  • SR
    Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

    Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

    Beim Betrug gem. § 263 I StGB müssen Verfügender und Geschädigter nicht identisch sein. Sofern ein Dreiecksverhältnis (Täter-Verfügender-Geschädigter) in Betracht kommt, machen Sie das in einer Klausur im Obersatz deutlich, indem Sie ausführen, wem gegenüber und zu wessen Lasten der Betrug begangen worden sein soll. Ein Dreiecksbetrug ist aber nur dann verwirklicht, wenn die Verfügung des Irrenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind streitig.

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  • SR
    Der "Sirius" Fall - ein Klassiker den Sie kennen sollten

    Der "Sirius" Fall - ein Klassiker den Sie kennen sollten

    Bei der Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem Suizid von einer strafbaren täterschaftlichen Begehung dreht sich letztlich alles immer wieder um dieselbe Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor, dann ist alles, was ein Dritter unternimmt, eine lediglich straflose Teilnahme an dieser Selbstgefährdung. Nur wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausgeschlossen ist, kann eine Täterschaft als vorsätzlich handelnder Allein - Täter, als mittelbarere Täter, als Unterlassungstäter oder als Fahrlässigkeitstäter in Betracht kommen. Nun stellt sich die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden kann. Dazu hat sich der BGH im Sirius - Fall (BGHSt 32,38) Gedanken gemacht.

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  • SR
    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, nicht nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes gem. § 315 c StGB sondern auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Aufgrund des großen Medienechos ist dieser Fall mittlerweile überall bekannt. Aufgrund der materiell rechtlich interessanten Probleme ist er darüber hinaus auch für die Klausuren und/oder die mündliche Prüfung bestens geeignet.

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  • SR
    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen „selbst schuld“?

    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen „selbst schuld“?

    Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.

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  • SR
    Macht ein Arzt sich strafbar, wenn er einen Suizid durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen begleitet?

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    Bei BGH und Co haben wir uns schon mehrmals mit dem Thema „Sterbehilfe“, auch durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen (§§ 216, 13 StGB) auseinandergesetzt. Nunmehr gebietet eine Entscheidung zum einen des OLG Hamburg aus Juni 2016 sowie nachfolgend des LG Hamburg in 2017 und der Umstand, dass der BGH derzeit (Juli 2019) über die Sache verhandelt, eine erneute Befassung mit diesem streitigen Thema.

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  • SR
    Stellt der gutgläubige Eigentumserwerb beim Betrug einen Schaden dar?

    Sofern eine Sache nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB möglich. Ein Käufer, der also vom Nichtberechtigten erwirbt, erhält damit die volle Eigentümerposition, sofern er gutgläubig ist. Möchte der bisherige Eigentümer sein Eigentum zurück erlangen, muss er dem Käufer zur Überzeugung des Gerichts Bösgläubigkeit nachweisen. Dies dürfte in der Regel nicht gelingen, weswegen zumeist der Betrug gem. § 263 StGB durch den Verkauf und die Übergabe der Sache mangels Schadens abgelehnt werden muss. Dass es auch anders geht, zeigt nachfolgende Entscheidung des BGH (Urteil v. 15.04.2015 - 1 StR 337/14 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).

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  • SR
    Kann man nur Teilnehmer sein, obwohl man die zum Tode führende Handlung vornimmt?

    Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt im Allgemeinen entweder vornehmlich objektiv nach der Tatherrschaft (Literatur) oder subjektiv nach dem animus (BGH). Aus § 25 I 1. Alt. StGB ergibt sich jedoch eindeutig, dass Täter derjenige ist, der die Straftat selbst begeht. Insofern mutet die eingangs gestellt Frage eigentümlich an. Es geht jedoch dabei konkret um die Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und täterschaftlicher einverständlicher Fremdgefährdung des Opfers.

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  • SR
    "Ich dachte, da wär noch wer" - Die vermeintliche Mittäterschaft

    Der untaugliche Versuch zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass der gewünschte Erfolg nicht eintreten kann, weil der Täter z.B. das falsche Mittel oder das falsche Tatobjekt wählt. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang ist die vermeintliche Mittäterschaft, bei der der Täter lediglich irrig annimmt, er handele mit einem anderen zusammen. Dieser vermeintliche Mittäter soll nach Vorstellung des Täters auch die eigentliche Tathandlung vornehmen. Was auch tatsächlich geschieht, allein: für ihn ist sie nicht strafbar. Alles klar?
    Mit dieser Kostellation musste sich der BGH (NStZ 1995, 120) in dem sog. "Münzhändlerfall" auseinandersetzen:

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  • SR
    Die sukzessive Mittäterschaft bei Tatplanänderung

    Die sukzessive Mittäterschaft ist ein Klausurklassiker und kann Ihnen in verschiedenen Konstellationen begegnen. Sieht der Normalfall der Mittäterschaft so aus, dass die Mittäter vor dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium sich zusammensetzen und die zu begehende Tat im einzelnen planen, so zeichnet sich die sukzessive Mittäterschaft zumeist dadurch aus, dass einer der Täter mit der Begehung der Tat beginnt und ein zweiter nach dem Eintritt der Tat ins Versuchsstadium entweder vor der Vollendung (relativ unproblematisch) oder aber erst vor der Beendigung (höchst streitig) hinzukommt. Sukzessive Mittäterschaft ist aber auch möglich, wenn einer der Mittäter während der Tat von der geplanten Ausführung abweicht, also eine Tatplanänderung eintritt.

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