Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Seit geraumer Zeit sind E-Scooter im Straßenverkehr zugelassen. Für das Führen eines solchen E - Scooters ist kein Führerschein erforderlich, gefahren werden dürfen sie aber erst ab einem Alter von 14 Jahren. Auch sind sie versicherungspflichtig. Sofern man nun alkoholisiert mit 1.1 Promille ohne Ausfallerscheinungen einen solchen E-Scooter fährt, stellt sich die Frage, ob man sich gem. den §§ 315c, 316 StGB strafbar machen kann. Das hängt davon ab, ob ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug oder ein sonstiges Fahrzeug ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person Stellvertreter oder Bote sein kann und uns die Gründe für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Handelns genauer ansehen.
Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie sich Willensmängel auf Prozesshandlungen auswirken und insbesondere, ob Rücknahme und Widerruf möglich sind.
In Betracht käme eine Strafbarkeit der verantwortlichen Journalisten gem. § 201a I Nr. 3 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Danach macht sich strafbar, wer Bildaufnahmen gebraucht, die unter den Voraussetzungen des § 201a I Nr. 1 oder 2 StGB hergestellt wurden. Einschlägig hier könnte § 201a I Nr. 1 StGB sein. Schauen wir uns dessen tatbestandliche Voraussetzungen einmal näher an.
Strafrechtlich relevante Sachverhalte gelangen auf unterschiedlichen Wegen zur Kenntnis der Verfolgungsbehörden. Sobald die Verfolgungsbehörden Kenntnis erlangt haben, sind sie gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip) verpflichtet. Häufig geschieht diese Kenntniserlangung durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag. Was ist nun der Unterschied?
Allgemein bekannt ist ein Haftbefehl gem. § 114 StPO, mit welchem die Untersuchungshaft angeordnet wird. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die in der Regel der Verfahrenssicherung dient, sind in den §§ 112ff StPO geregelt. Was ist nun aber eine Sitzungshaft bzw. ein Sitzungshaftbefehl?
In diesem Beitrag wollen wir uns die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht in einem kurzen Überblick ansehen. In diesem Beitrag wollen wir uns die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht in einem kurzen Überblick ansehen.
Das Berliner Volksbegehren zur Enteignung schlägt politisch hohe Wellen. Ein guter Anlass zu wiederholen, was das Grundgesetz dazu sagt.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen