Streitigkeiten rund um die Nacherfüllung nach § 439 BGB gehören zum Alltagsstoff der Zivilgerichte; gleich mehrfach hatte auch der BGH sich in den letzten Jahren mit diesem Themenkreis zu beschäftigen. Eine besonders praxisrelevante Entscheidung des BGH stammt aus dem Jahre 2008 – Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de): Was passiert, wenn der Käufer den Verkäufer zur Beseitigung eines real nicht existierenden Mangels auffordert und diesem dadurch Kosten entstehen?
Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus betrieblicher Übung gehört zu den Standardproblemen des Arbeitsrechts: Gewährt der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung ein Weihnachtsgeld, haben die Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung auch im darauffolgenden Jahr einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung. Um dem zu entgehen, stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die Leistung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kombinieren – dieser verhindert, dass ein Rechtsanspruch in Zukunft entsteht. Alternativ kann er die Leistung mit einem Widerrufsvorbehalt verbinden. Dieser verhindert zwar nicht die Entstehung des Anspruchs, ermöglicht aber den Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen später wieder zu beseitigen. Was gilt, wenn der Arbeitgeber sich für Freiwilligkeits- UND Widerrufsvorbehalt entscheidet, hatte das BAG am 8.12.2010 – 10 AZR 671/09 zu entscheiden.
Viele Menschen haben eine innige Beziehung zu ihren Haustieren: Nicht selten fungieren Hund, Katze und Co als Partner-, Kinder- oder Freundesersatz. Umso dramatischer wird es, wenn den geliebten Gefährten etwas zustößt. Im Zuge der Verletzung oder Tötung Angehöriger oder sonstiger nahestehender Personen wird von der Rechtsprechung seit langem der Ersatz von psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen (sog. Schockschäden) anerkannt. Der BGH hatte am 20.03.2012 – VI ZR 114/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Fälle psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken ist.
Eine „Helmpflicht“ für Radfahrer wird seit Jahren hitzig diskutiert. Erwiesen ist, dass durch das Tragen eines Helmes unfallbedingte Kopfverletzungen verhindert oder zumindest verringert werden können. Und dennoch lehnen viele Radfahrer das Tragen eines Helmes als „lästig“ und unästhetisch ab (und so mancher wird sich insgeheim denken: „es wird schon gut gehen“).
Das OLG Schleswig-Holstein hatte nun am 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12 zu entscheiden, inwiefern das Nichttragen eines Helmes ein Mitverschulden iSd § 254 BGB darstellt, das zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen kann.
Die „fehlerhafte Gesellschaft“ ist ein alter Hut im Gesellschaftsrecht. Sofern ihre Voraussetzungen (fehlerhafter Gesellschaftsvertrag und in Vollzug gesetztes Gesellschaftsverhältnis) vorliegen, wird die Gesellschaft als vorhanden gesehen und ex nunc abgewickelt. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 13.09.2011 – VI ZR 229/09 (kostenfrei abrufbar und www.bundesgerichtshof.de) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch Anwendung finden, sofern der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages falsch vertreten wird. Bemerkenswert ist die ungewöhnliche Einkleidung in einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.
Die Ausfallbürgschaft ist eine der Modifikationsformen der Regelbürgschaft. Vielen wird die Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Begriff sein – hier wird eine strengere Haftung des Bürgen begründet, indem er auf Einwendungen gegen die Hauptschuld verzichtet. Im Gegensatz dazu stellt die Ausfallbürgschaft eine privilegierte Haftungsform dar: der Bürge haftet nur, wenn der Hauptschuldner endgültig ausgefallen ist. Problematisch wird es nun, wenn sowohl eine Regelbürgschaft als auch eine Ausfallbürgschaft besteht und der privilegierte Ausfallbürge auf die Hauptschuld leistet. Der BGH hatte am 20.03.2012 – XI ZR 234/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwieweit in diesen Fällen ein Regressanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen besteht.
Verdeckte Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beschäftigen schon seit längerem die deutschen Arbeitsgerichte. Das BAG bestätigt in seinem Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesarbeitsgerichts.de) die bisherige Rechtsprechungslinie und präzisiert die drei Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber die verdeckten Aufnahmen in einem späteren Kündigungsschutzprozess verwenden darf: Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern vorliegen; es dürfen keine weniger einschneidenden Mittel zu Verdachtsaufklärung zur Verfügung stehen; und die heimliche Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Weiter beschäftigt sich das BAG mit den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 6 b Abs.2 BDSG.
Ausgleichsansprüche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gehören mittlerweile zu den Prüfungsklassikern des ersten juristischen Examens. Dabei ist es bei der Klausurlösung von Vorteil, wenn man die – zumindest beim ersten Lesen – relativ kompliziert erscheinende Prüfungsfolge sicher parat hat und sich im Gutachten mit den gängigen Argumentationsmustern der Rechtsprechung auseinandersetzen kann. Dem hier vereinfachten Fall liegt die Entscheidung des BGH vom 08.05.2013 – XII ZR 123/12 zugrunde, kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Die Stellvertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften führt eher ein Schattendasein in der studentischen Ausbildungsliteratur. Der Beschluss des BGH vom 25.10.2012 – Az. V ZB 5/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) greift dieses Themenfeld auf und verknüpft es mit Problemen aus dem Bereich des Handelsrechts, namentlich der Prokuraerteilung sowie der negativen Publizität des Handelsregister gemäß § 15 I HGB. Eingekleidet ist der Fall in das unter Studierenden eher unbekannte Beschwerdeverfahren nach § 15 II 1 BNotO.
In relativ kurzen Abständen hat sich der BGH mit zwei Entscheidungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen geäußert. Die Entscheidungen setzen sich mit grundsätzlichen Erwägungen zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausgleichsregelungen im Scheidungsfall auseinander und sind somit für die Prüfungsämter die „Grundzüge des Familienrechts“ abprüfen wollen, von gesteigerter Relevanz. Studierende in der Examensvorbereitung sollten sich BGH Az. XII ZR 48/11 und BGH Az. XII ZB 143/12 durchlesen und die Argumentationsketten versuchen nachzuvollziehen. Die Entscheidungen sind kostenlos abrufbar auf www.bundesgerichtshof.de.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen