Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Mobbing als Kündigungsgrund

    Arbeitsrecht ist Zivilrecht. Diese erschreckende Wahrheit holt einen spätestens in der Examensvorbereitung ein. Da Arbeitsrecht aber eben Zivilrecht ist, muss es einen garnicht erschrecken - ein paar Gesetze markiert, vorher durchgelesen und wichtige Fallgruppen gelernt und verstanden und schon kann man, fest im Schuldrechtssattel sitzend, auch durch vermeintlich steinigeres Gelände reiten. Wir reiten heute zum Arbeitsgericht Magdeburg; dieses hatte sich in einem zuweilen mit Belustigung zu lesenden Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Mobbenden einfach so gekündigt werden kann. Kann es nicht - soviel sei verraten - wer das Urteil im Original lesen will, der findet das von uns vereinfachte ArbG Magdeburg Urteil vom 15.07.2013 ­ 3 Ca 713/13 HBS bei juris oder in der BeckRS 2013, 71156.

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  • ZR
    Persönliche Haftung des mittelbar an einer OHG beteiligten Treugebers

    Das die Gesellschafter einer OHG persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist ein alter Hut. Dass auch Gesellschafter einer GbR mit Ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten haften auch. Noch ein alter, wenn auch weniger bekannter alter Hut ist, dass der Auftrag, jemand anders möge für einen die Posittion des Gesellschafters ausüben, ohne dass man selbst Gesellschafter wird, nicht dazu führt, dass man als Gesellschafter gilt. Das genaue Verhältnis zwischen tatsächlichem Gesellschafter und "Treugeber" ist seit jeher in seinen rechtlichen Auswirkungen umstritten. Der BGH entschied nun in einer Reihe von Fällen eine wichtige Regressproblematik, die aufgrund ihrer Verbindung mit dem allgemeinen Schuldrecht von Prüfungsämtern aufgegriffen werden könnte. BGHUrt. v. 24. 7. 2012 − II ZR 297/11, NJW 2013, 452 mit instruktiver Besprechung von Stöber in NJW 2013, 832 oder Wertenbruch in NZG 2013, 285. Das Urteil ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

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  • ZR
    Widerruf eines wechselbezüglichen Ehegattentestaments gegenüber nichtgeschäftsfähigem Ehegatten

    Das Ehegattentestament ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil es neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zahlreiche Schwierigkeiten bei der Auslegung, der Anwendung und schließlich beim Widerruf auslöst. Das OLG Nürnberg hat mit einem Beschluss vom 6. 6. 2013 ­- 15 W 764/13 eine Thematik entschieden, die Probleme des Ehegattentestaments mit solchen des BGB AT vermengt: In-sich-Geschäft, Zugang einer Willenserklärung und Umfang einer gesetzlichen Vertretungsbefungnis. Das Urteil ist unter Anmerkung von Keim abgedruckt in ZEV 2013, 450 und kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de. 

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  • ZR
    Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs

    Der gute Glauben ist so etwas wie das Superthema des BGB. Egal in welchem Zusammenhang: dass dieses Thema Gegenstand mindestens einer Examensklausur jeder Kampagne ist, kann schon fast garantiert werden. Wenn sich dieses rechtliche Superthema dann auch noch mit dem tatsächlichen Superthema des Gebrauchtwagenkaufs in der aktuellen Rechtsprechung findet, dann ist höchste Alarmbereitschaft angesagt. Die maßgebliche Entscheidung BGHUrteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 92/12, findet sich in ungekürzter Fassung zum Download bereit auf www.bundesgerichtshof.de. Die Entscheidung wird mit zusätzlichen Hinweisen besprochen von Soergel, Link, Löffler in der NJOZ 2013,1321.

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  • ZR
    Das Arbeitsjahr hat 13 Monate

    AGB-Kontrolle und Arbeitsrecht. In dem kürzlich entschiedenen Fall, geht es um zwei prüfungsrelevante Themenfelder: aus dem Individualarbeitsrecht die "freiwillige" Sonderleistung (13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld) des Arbeitgebers, aus dem allgemeinen Zivilrecht die AGB-Auslegung. Das Urteil vom 17. 4. 2013 – 10 AZR 281/12 – ist abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de oder nachzulesen in der NZA 2013, 787.

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  • ZR
    Kein Hund, keine Katze, keine Klausel?

    AGB-Kontrolle und Mietrecht in Kombination entfalten eine ungeheure Dynamik. Warum? Ein Blick in § 307 BGB könnte und sollte hier einiges erhellen – diese Norm setzt voraus, dass wesentliche Grundgedanken der privatautonom geregelten Materie verstanden und angewandt werden. Der im Folgenden besprochene Fall des BGH ging durch die Medien und könnte insofern auch für die mündliche Prüfung inspirierend auf Prüfer wirken. BGH, Urt. v. 20. 3. 2013 – VIII ZR 168/12, nachzulesen in der NJW 2013, 1526 oder auf www.bundesgerichtshof.de.

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  • ZR
    Nachgebessertes Montagsauto

    Sachverhalte rund ums Auto haben in der deutschen Rechtsprechung und Ausbildung eine merkwürdige Häufigkeit. Über die Ursachen kann man streiten - das allein bringt den Examenskandidaten (jedenfalls in Jura) wenig. Der vom OLG Celle, mit Urteil vom 19. 12. 2012 – 7 U 103/12 (nachzulesen in der NJW 2013, 2203) entschiedene Sachverhalt hat viel mit der Rechtsprechung zu Unfallwagen und Gebrauchtfahrzeugen zu tun – aber nur um sich davon explizit abzugrenzen. Auf den ersten Blick: alles wir immer – dann kommt aber alles anders...

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  • ZR
    Schuld, Sühne und Ehe

    Das Familienrecht ist speziell – und dennoch Teil des BGB. Jetzt hat der BGH entschieden, dass sowohl EHE als auch ELTERNSCHAFT ein SCHULDVERHÄLTNIS darstellen. Das ist auf den ersten Blick so merkwürdig wie (zumindest für den Spruchkörper in Rot) revolutionär. Hier lebt das auf, was anderswo gerne Examensrelevanz genannt wird. Siehe: BGH, Beschluss vom 20. 2. 2013 − XII ZB 412/11, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de oder in der NJW 2013, 2108.

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  • ZR
    Erledigte Prominenz

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in seiner zivilrechtlichen Wehrhaftigkeit prinzipiell anerkannt. Der BGH entschied nun unlängst über einen derartigen Abwehranspruch. Die Materie ist gerade wegen Ihrer völkerrechtichen Determinante (Stichworte: Caroline v. Monaco; EGMR)  interessant und stetig im Fluss. Studierende sollten die Entscheidung auch deshalb durchlesen, weil sie eine interessante prozessuale SItuation behandelt, die für ambitionierte Notenstufen unbedingt beherrscht werden sollte. BGHUrt. v. 18. 9. 2012 – VI ZR 291/10, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de  und nachzulesen in der NJW 2012, 3645.

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  • ZR
    Gerichtsstand bei isolierter Drittwiderklage

    Die Widerklage ist neben dem Versäumnisurteil und der Nebenintervention wohl das beliebteste Prüfungsfeld im Zivilprozessrecht des ersten Examens. Zwar wird hier meist kein vertieftes Wissen vorausgesetzt, dennoch gibt es ein paar Rechtsprechungslinien, die Bearbeitenden nicht unbekannt sein sollten. Die isolierte Drittwiderklage ist so ein Fall – genauso wie der Streit um die Reichweite und Bedeutung des § 33 ZPO. In einem Beschluss vom 30.09.2012 (Az. Xa ARZ 191/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de und erschienen in der NJW 2011,460) hat der BGH für die Praxis geklärt, dass in bestimmten Fällen § 33 ZPO (analog) einen besonderen Gerichtsstand für Klagen gegen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligte begründet. 

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