Der Kläger ließ eine Stadtvilla in Irgendwo von einem Architekten errichten. Der Architekt verplante das ein oder andere, sodass der Dachfirst über die genehmigte Höhe ragte. Der Kläger kündigte daraufhin den Architektenvertrag und klagte nun auf Feststellung, dass der beklagte Architekt alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aus der Fehlplanung zu tragen habe. Nachdem der Prozess sich über mehrere Jahre hinzog, erhob der Kläger Leistungsklage wegen der identischen Pflichtverletzung auf Schadensersatz. Frage: Ist die Leistungsklage zulässig?
Die Zulässigkeit der Klage vor dem Landgericht (von einem höheren Streitwert als 5000,00 € ist auszugehen) wirft nur eine Schwierigkeit auf: die mögliche entgegenstehende Rechtshängigkeit. Gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine anderweitig rechtshängig gemachte Streitsache von keiner Partei erneut rechtshängig gemacht werden. Die Zulässigkeit der Leistungsklage wäre also zu verneinen, wenn sie dieselbe Streitsache darstellen würde (wie die zuvor erhobene Feststellungsklage).
Dafür spricht, dass die Feststellungsklage auf die Feststellung desselben Anspruchs bzw. seiner Folgen gerichtet ist: den Schadensersatz aus der Pflichtverletzung des Beklagten.
Dagegen spricht, dass die Leistungsklage weiter geht als die Feststellungsklage. Der Antrag auf Zahlung eines Betrages an den Kläger ist mehr als die Feststellung, dass der Beklagte künftig und/oder gegenwärtig einen Betrag an den Kläger zahlen muss. Ein Leistungsurteil ist vollstreckbar, ein Feststellungsurteil nicht.
Zwar könnte dem widersprechen, dass der Kläger seine Feststellungsklage erweitern müsste, wenn er neben der unbezifferten, abstrakten Schadensfolgenfeststellung einen konkreten Betrag fordern kann. Das unterstreicht allerdings nur, dass bzgl. der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse, vgl. § 256 Abs. 1 ZPO, zweifelhaft ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung der ursprünglichen Klage ist problematisch – weil die Feststellungsklage im Rechtsschutz hinter der Leistungsklage zurückbleibt – nicht die Zulässigkeit der weitergehenden Leistungsklage.
Hier ist aber nur nach der Zulässigkeit der Leistungsklage gefragt. Dieser steht nicht die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage entgegen. Sie ist zulässig.
Wer mehr über die Rechtshängigkeit und den Begriff der Streitsache respektive des Streitgegenstands wissen möchte, der kann etwas hierzu in unserem GuKO ZR X oder dem entsprechenden ExO lernen. Einen Einblick in unser Probeskript zur ZPO bekommen Sie hier.