Eine Prozessführung wie bei einem „nationalsozialistischen Sondergericht“ und in der Art „mittelalterlicher Hexenprozesse“. Zu diesen Vorwürfen hatte sich ein Kläger in einem Zivilprozess gegenüber der Richterin hinreißen lassen. Ist das noch Meinungsfreiheit? Handelt es sich um strafbare Schmähkritik?
Dass eine unterlegene Partei erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens überhaupt von dem Rechtsstreit erfährt - und im Falle eines unbegründeten Antrags - überhaupt nicht: klingt komisch, ist aber in Pressesachen so. Ob und inwieweit ein solches Verfahren verfassungsgemäß ist, hat nun das BVerfG entschieden.
Nach Ausschreitungen hat ein Fußball-Fan ein bundesweites Stadionverbot bekommen. Das BVerfG musste die Frage klären, ob das Willkür ist und ob Fußballvereine an Grundrechte gebunden sind
Sofern eine Sache nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB möglich. Ein Käufer, der also vom Nichtberechtigten erwirbt, erhält damit die volle Eigentümerposition, sofern er gutgläubig ist. Möchte der bisherige Eigentümer sein Eigentum zurück erlangen, muss er dem Käufer zur Überzeugung des Gerichts Bösgläubigkeit nachweisen. Dies dürfte in der Regel nicht gelingen, weswegen zumeist der Betrug gem. § 263 StGB durch den Verkauf und die Übergabe der Sache mangels Schadens abgelehnt werden muss. Dass es auch anders geht, zeigt nachfolgende Entscheidung des BGH (Urteil v. 15.04.2015 - 1 StR 337/14 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Die sog. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), geregelt in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. BGB, betrifft die Rückabwicklung von Leistungen, die in Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolges gemacht wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgeblieben ist, kann die Leistung mithilfe der Zweckverfehlungskondiktion zurückgefordert werden. Typische Klausurprobleme drehen sich um die Zweckvereinbarung – damit hatte sich auch der BGH kürzlich in seinem Urteil vom 19.7.2013 – V ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) auseinander zu setzen: begründet auch in eine nicht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (hier iVm. § 11 ErbbauRG) entsprechende Abrede die berechtigte Erwartung, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, sodass dem potenziellen Erwerber bei Enttäuschung dieses Erwartung ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zusteht?
Die einem Verfahren entgegenstehende Rechtskraft ist ein Prozesshindernis, welches einem in Klausuren - und in der Praxis - eher nicht begegnet. Dass Parteien mehrmals den identischen Streit vor unterschiedliche Gerichte (oder auch dasselbe Gericht) bringen, ist eher unüblich, weil die Parteien in der Regel ob der Aussichtslosigkeit des zweiten Rechtsstreits wissen. Der nachfolgende Fall hat es dennoch durch die Instanzen geschafft. Er spielt mit dem Verhältnis von Feststellungs- zu Leistungsklage und bringt damit Grundstrukturen (und Grundwissen) der ZPO in den Prüfungsring der Prüfungsämter. BGH, Urteil vom 04.07.2013 VII ZR 52/12 ist ebenso kurz wie prägnant geschrieben und eignet sich daher besonders zur Eigenlektüre im Original. Das Urteil findet sich kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
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