Das OVG Münster (Az.: 5 A 607/11 bisher erst bei beckonline BeckRS 2013, 53569 veröffentlicht) musste sich vor kurzem mit der Frage beschäftigen wie sich der Bruder eines Sexual- und Gewaltstraftäters gegen dessen Dauerobservation rechtlich wehren kann. Der aus der Haft entlassene S kam nach seiner Haftstrafe bei seinem Bruder B unter. Von dieser Zeit an ordnete der zuständige Landrat die Dauerobservation des S an. Dies wirkte sich natürlich auch auf den B aus, da S nun in seinem Haus wohnte. Folgich überwachte die Polizei also auch das Haus des B. B beantragte erfolglos beim Landrat die Einstellung der Observation. Anfang 2010 erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Maßnahme. Im Laufe des Gerichtsverfahren begab sich S in eine sozialtherapeutische Anstalt woraufhin die Observation eingestellt wurde. Der Kläger B beantragte nunmehr festzustellen, dass die langfristige Observation bis zum Zeitpunkt ihrer Einstellung rechtswidrig war.
Die einem Verfahren entgegenstehende Rechtskraft ist ein Prozesshindernis, welches einem in Klausuren - und in der Praxis - eher nicht begegnet. Dass Parteien mehrmals den identischen Streit vor unterschiedliche Gerichte (oder auch dasselbe Gericht) bringen, ist eher unüblich, weil die Parteien in der Regel ob der Aussichtslosigkeit des zweiten Rechtsstreits wissen. Der nachfolgende Fall hat es dennoch durch die Instanzen geschafft. Er spielt mit dem Verhältnis von Feststellungs- zu Leistungsklage und bringt damit Grundstrukturen (und Grundwissen) der ZPO in den Prüfungsring der Prüfungsämter. BGH, Urteil vom 04.07.2013 VII ZR 52/12 ist ebenso kurz wie prägnant geschrieben und eignet sich daher besonders zur Eigenlektüre im Original. Das Urteil findet sich kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.
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