Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Nachgebessertes Montagsauto

    Sachverhalte rund ums Auto haben in der deutschen Rechtsprechung und Ausbildung eine merkwürdige Häufigkeit. Über die Ursachen kann man streiten - das allein bringt den Examenskandidaten (jedenfalls in Jura) wenig. Der vom OLG Celle, mit Urteil vom 19. 12. 2012 – 7 U 103/12 (nachzulesen in der NJW 2013, 2203) entschiedene Sachverhalt hat viel mit der Rechtsprechung zu Unfallwagen und Gebrauchtfahrzeugen zu tun – aber nur um sich davon explizit abzugrenzen. Auf den ersten Blick: alles wir immer – dann kommt aber alles anders...

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  • ZR
    Schuld, Sühne und Ehe

    Das Familienrecht ist speziell – und dennoch Teil des BGB. Jetzt hat der BGH entschieden, dass sowohl EHE als auch ELTERNSCHAFT ein SCHULDVERHÄLTNIS darstellen. Das ist auf den ersten Blick so merkwürdig wie (zumindest für den Spruchkörper in Rot) revolutionär. Hier lebt das auf, was anderswo gerne Examensrelevanz genannt wird. Siehe: BGH, Beschluss vom 20. 2. 2013 − XII ZB 412/11, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de oder in der NJW 2013, 2108.

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  • ZR
    Erledigte Prominenz

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in seiner zivilrechtlichen Wehrhaftigkeit prinzipiell anerkannt. Der BGH entschied nun unlängst über einen derartigen Abwehranspruch. Die Materie ist gerade wegen Ihrer völkerrechtichen Determinante (Stichworte: Caroline v. Monaco; EGMR)  interessant und stetig im Fluss. Studierende sollten die Entscheidung auch deshalb durchlesen, weil sie eine interessante prozessuale SItuation behandelt, die für ambitionierte Notenstufen unbedingt beherrscht werden sollte. BGHUrt. v. 18. 9. 2012 – VI ZR 291/10, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de  und nachzulesen in der NJW 2012, 3645.

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  • ZR
    Gerichtsstand bei isolierter Drittwiderklage

    Die Widerklage ist neben dem Versäumnisurteil und der Nebenintervention wohl das beliebteste Prüfungsfeld im Zivilprozessrecht des ersten Examens. Zwar wird hier meist kein vertieftes Wissen vorausgesetzt, dennoch gibt es ein paar Rechtsprechungslinien, die Bearbeitenden nicht unbekannt sein sollten. Die isolierte Drittwiderklage ist so ein Fall – genauso wie der Streit um die Reichweite und Bedeutung des § 33 ZPO. In einem Beschluss vom 30.09.2012 (Az. Xa ARZ 191/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de und erschienen in der NJW 2011,460) hat der BGH für die Praxis geklärt, dass in bestimmten Fällen § 33 ZPO (analog) einen besonderen Gerichtsstand für Klagen gegen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligte begründet. 

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  • ZR
    Bürge sucht Halt...

    ...und findet ihn in einer taufrischen Entscheidung des BGH (Urteil vom 4.6.3013 Az. XI ZR 505/11 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Mit atemraubender Häufigkeit stürzen sich die Justizprüfungsämter der Länder auf Höchstrichterliches im Zusammenhang mit mehreren Sicherungsrechten. Der Fall ist insofern nicht nur lehrreich, sondern wichtig für die Examensvorbereitung: Es dreht sich hier alles um die Vorschrift des § 776 BGB. Hin und wieder ist diese Norm Gegenstand von Examensklausuren (Stichwort: „Wettlauf der Sicherungsgeber“), weil sich hier sowohl Strukturwissen bezüglich der Sicherungsrechte als auch methodischer Umgang mit unbekannten Sachverhaltskonstellationen abfragen lässt.

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  • ZR
    Könige, die auf Parkanlagen starren...

    ...und ähnliche Bildnisse sind zuweilen in Museen, Schlossanlagen oder pittoresken Vorgärten zu bestaunen. Seltener auch anzufassen. Während Letzteres ohne weiteres vom Eigentumsschutz umfasst wird, streiten sich Gelehrte, Lehrende und Rechtsprechung darüber, ob auch nicht autorisierte Ablichtungen über außervertragliche Abwehransprüche unterbunden werden können. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 14/12 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NJW 2013, 1808) dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Wer die nicht kennt oder sich am deutschen Instanzenlabyrinth erfreuen möchte, dem sei die Entscheidung zum Studium empfohlen.

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  • ZR
    0 % Kapital – 0 % Gesellschafter?

    Die GbR kann als solche Trägerin von eigenen Rechten sein. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer Analogie zu den Vorschriften der OHG. Das ist ein alter Hut – sollte man meinen. Kürzlich hatte das OLG Frankfurt a.M. einen Fall vorliegen, der gut veranschaulicht, welche Tücken sich noch über zehn Jahre nach der Anerkennung der partiellen Außenrechtsfähigkeit der GbR in der Praxis auftun. Die Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 20. 9. 2012 – 20 W 264/12, ist zu finden in der NZG 2013, 338 oder Abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de.

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  • ZR
    Gestörte Gesamtschuld im Arbeitsverhältnis

    Die gestörte Gesamtschuld ist ein Klassiker, der Studierende immer wieder erhebliche Probleme bereitet. Nicht nur der Aufbau, die Subsumtion – sondern das grundlegende Verständnis dieser Konstruktion sind kompliziert und wollen durchdacht werden. Es verbietet sich eine streng schematische Vorgehensweise, vielmehr sollte eine Sensibilisierung für eine penible Problematisierung anhand des Gesetzes eingeübt werden. Methodisches Feingefühl zeigt der BGH in seinem Urteil vom 11. 11. 2003 ­ VI ZR 13/03 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

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  • ZR
    Abschleppen im Dreieck

    Ein zweifelloses Highlight in jeder Schuldrechtsvorlesung ist die Erkenntnis, dass auch nach über 100 Jahren BGB, für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen keine pauschale Lösung gefunden wurde. Der BGH hat jetzt einen Abschleppfall so entschieden, dass zwei Examensklassiker in einem Fall verbunden werden können und sich bei der Lösung hochoffiziell auf Höchstrichterliches berufen werden kann. Das Urteil v. 6.7.2012 ist unter Az V ZR 268/11 auf www.bundesgerichtshof.de abrufbar und u.a. in der NJW 2012, 3373 erschienen. 

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  • ZR
    Verfügt übers Ganze

    Zwar genügt für das Examen ein Überblick über das Familienrecht, allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Kompetenz des Inhaltsverzeichnisstudiums gefragt ist. Studierende sollten sich vor allem mit den Bezügen zu Schuld- und Sachenrechts vertraut machen, um nicht mit aller Überzeugung auf dem Glatteis der Klausursituation eher flachzuliegen anstatt überzeugend auszulegen. In BGHZ 106, 253 findet sich eine Entscheidung, die eine im Kern per se glatteisträchtige Situation betrifft.

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