Der Beklagte fertigte Fotos in einer nicht öffentlich zugänglichen Parkanlage an, obwohl dies von der betreibenden öffentlichen Stiftung ausdrücklich untersagt wurde. Diese Fotos vertrieb der Beklagte, wogegen sich nunmehr die klagende Stiftung wehren möchte. Sie begehrt die Unterlassung weiterer Fotografien, des Vertriebs der bereits gemachten Fotos sowie Auskunft darüber, welche und wie viele Fotos von den Parkanlagen gemacht wurden.
Es sollten mindestens zwei Knackpunkte bei einem Abwehranspruch aus § 1004 BGB angesprochen werden: 1. Wie kann ein Foto in seiner Entstehung und 2. in seinem Vertrieb das Eigentum als solches beeinträchtigen? Um die Rechtsprechung verstehen zu können, muss zunächst gesehen werden, dass der BGH zwar das Eigentum als Sachenrecht versteht, es dem Wortlaut des § 903 BGB gemäß aber als Dispositionsrecht über eine Sache ansieht. Es geht beim Eigentumsschutz nicht primär um den Schutz der Sache, sondern um den Schutz des Rechts des Eigentümers mit der Sache nach seinem Gutdünken zu verkehren. So erklärt sich auch, wie ein Foto Eigentum beeinträchtigen kann. Nicht die Sache wird verändert, nicht auf die Sache selbst wird eingewirkt, sondern auf das Recht des Eigentümers mit dieser Sache zu tun und zu lassen, was ihm oder ihr beliebt. Dieses Belieben schließt nämlich auch ein, anderen Personen den Blick auf das Eigentum zu gestatten – oder eben nicht. Womit auch schon die nächste Weichenstellung in einer potentiellen Klausur angesprochen wäre: Denn, es geht hier nicht um „das Recht am Bild“ wie etwa beim Schutz der Persönlichkeit über Art. 2 I und 1 I GG. Wenn der Eigentümer nämlich seine Sache dem Blick durch die Öffentlichkeit unbeschränkt aussetzt, dann stellt auch das Festhalten dieses Blickes auf einem Speichermedium keine Beeinträchtigung des Eigentums dar, sondern lediglich eine (vielleicht) unvorhergesehene Nutzung der Blickmöglichkeit durch die Öffentlichkeit. Der BGH leitet darüber auch den Schutz vor Weiterverbreitung nichtautorisierter Bilder ab: Wenn nämlich trotz ausdrücklichen Verbotes die Nutzungsmöglichkeit des Eigentums durch die Öffentlichkeit missbraucht wird, dann stellt jede Verbreitung einen weiteren Eingriff in den Zuweisungsgehalt des beschränkt „veröffentlichten“ Eigentums dar.
Hier muss allerdings mit Vorsicht vorgegangen werden, denn nicht jede Beschränkung durch den Eigentümer ist tatsächlich auch zulässig. Beispiel: Ein öffentlich einsehbares Anwesen darf, da es dem Blick der Öffentlichkeit ohnehin ausgesetzt ist, auch fotografiert werden. Hier darf der Eigentümer nicht das Nutzen der öffentlichen Verkehrsflächen eigenmächtig beschränken und etwa das Fotografieren „von der Straße aus“ untersagen. Das folgt aber nicht aus einer beschränkten Befugnis über sein Eigentum zu verfügen, weil er etwa in der Nähe einer Straße wohnt, sondern weil der Eigentümer eines Anwesens nicht über die Nutzung der Straße disponieren darf.
Die Materie ist weniger kompliziert als es scheinen mag. Das Studium des Urteils mag zur Entwirrung der Problematik beitragen, noch hilfreicher sind unsere entsprechenden GuKOs ZR sowie ExOs.