Auf einer Versammlung fotografiert ein Polizist Versammlungsteilnehmer. Nicht weil eine Gefahr von ihnen ausgeht, sondern allein für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit in Social Media. "Moderne Polizeiarbeit ohne Grundrechtseingriff" sagt die Behörde. "Unzulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit" sagt der Versammlungsleiter. Was sagt das Gericht?
...und ähnliche Bildnisse sind zuweilen in Museen, Schlossanlagen oder pittoresken Vorgärten zu bestaunen. Seltener auch anzufassen. Während Letzteres ohne weiteres vom Eigentumsschutz umfasst wird, streiten sich Gelehrte, Lehrende und Rechtsprechung darüber, ob auch nicht autorisierte Ablichtungen über außervertragliche Abwehransprüche unterbunden werden können. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 14/12 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NJW 2013, 1808) dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Wer die nicht kennt oder sich am deutschen Instanzenlabyrinth erfreuen möchte, dem sei die Entscheidung zum Studium empfohlen.
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