Sachverhalt etwas vereinfacht: Der Kläger kauft ein fabrikneues Fahrzeug und stellt nach kurzer Zeit fest, dass das Kupplungspedal "knackt". In der Werkstatt wird erst die Schaltung, dann das Getriebe und schließlich der Motorblock ausgetauscht. Mit letzterem hat sich der Kläger nicht einverstanden erklärt, sondern stattdessen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Motorblock wurde dennoch ausgetauscht. Sämtliche Reparaturen wurden mit Originalteilen des Fahrzeugherstellers vorgenommen. Der Kläger verlangt nun Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises kann sich dann aus § 346 BGB ergeben, wenn ein Rücktrittsgrund und eine Rücktrittserklärung gegeben ist. Letzteres ist unproblematisch womit sich nur die Frage nach dem Rücktrittsgrund stellt. Da das Fahrzeug schon übergeben wurde, die Leistungsgefahr also schon übergegangen ist, kann sich ein Anspruch nur noch aus den abschließenden Regelungen des Kaufmängelgewährleistungsrechts ergeben. § 437 BGB erklärt insoweit § 323 BGB für anwendbar wenn ein Sachmangel vorliegt und gem. § 439 die Nacherfüllung nicht fristgemäß so vorgenommen wurde, dass Mängelfreiheit eingetreten ist. Das ist hier ein Problem: Zwar steht es dem Käufer prinzipiell frei, ob er Nachlieferung oder Nachbesserung verlangt, hat er sich allerdings zu einer Variante entschieden, dann muss er sich hieran auch festhalten lassen. Der Käufer hat das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht um es reparieren zu lassen. Damit hat er Nachbesserung gewählt. Allerdings könnte die Nachbesserung unmöglich sei, weil sie nicht zu einer vollständigen Mängelbeseitigung führen könnte. Der Kläger wählt auch einen entsprechenden Vortrag: spätestens durch den Motortausch sei ein merkantiler Minderwert des Gesamtfahrzeugs erreicht, der das Fahrzeug insofern nicht mehr "fabrikneu" erscheinen lässt. Wenn allerdings der Motortausch die einzige Möglichkeit wäre den Mangel zu beheben, dann liege damit ein Fall faktischer Unmöglichkeit vor – jedenfalls sei es dem Kläger aber unzumutbar (vgl. § 440 BGB) an dieser Nacherfüllungsvariante festzuhalten.
Das Gericht folgt diesen Ausführungen nicht. Weder sei durch den mehrmaligen Austausch verschiedener Teile eine Gesamtunmöglichkeit der Mängelbeseitigung eingetreten, noch trete insoweit ein merkantiler Minderwert zutage, der nicht dem Risikobereich des Klägers dadurch zuzurechnen sei, dass er die Nachbesserung gewählt habe. Zwar gebe es die Fallkategorie des "Montagsautos" bei dem nach mehrmaligen Mängeln ein Gesamtmangel des Fahrzeugs festzustellen sei, dies sei hier aber anders, weil der Mangel tatsächlich gänzlich behoben wurde. Dadurch, dass bei der Reparatur des Wagens ausschließlich Originalteile verwandt wurden, sei das Auto auch nicht weniger Wert. Der Wagen stehe nicht, wie bei einem Unfallwagen, unter dem Generalverdacht noch unentdeckte Mängel aufzuweisen, sondern sei vollständig in den ursprünglich geschuldeten Zustand versetzt worden. Eine etwaige Wertminderung dadurch, dass generell Reparaturen an dem Wagen vorgenommen worden sind, sind dem Kläger allein schon deshalb zuzumuten, weil er sich einmal selbst für die Nachbesserung entschieden habe. Der Gesetzgeber habe dem Käufer einer Sache das Wahlrecht zwischen zwei Varianten der Nacherfüllung gegeben, er hat dem Käufer nicht das Wahlrecht der Art der Nachbesserung gegeben. Der Kläger durfte deshalb auch nicht die Art der Nachbesserung: Motortausch – verweigern.
Dem Kläger steht kein Rücktrittsgrund zur Seite, der Rückgewähranspruch scheidet aus.
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