Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB und beim tätlichen Angriff auf diese gem. § 114 StGB spielt gem. § 113 Abs. 3 StGB die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eine Rolle. Diese wird anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs bestimmt.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 3 aktuelle Entscheidungen zu den Tötungsdelikten gem.§§ 211 ff StGB an.
Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 7.7.2020 VI ZR 308/19 mit der Haftung eines durch die Versicherung eingeschalteten Sachverständigen auseinandersetzen. Im Zentrum der Prüfung stand hier die deliktische Haftung des Sachverständigen.
Mit Datum vom 30.05.2017 wurde der tätliche Angriff aus § 113 StGB herausgenommen und in § 114 I StGB geregelt. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer „einen Amtsträger ….., der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift“…. Was ist nun aber unter einem tätlichen Angriff zu verstehen und kann er auch dann bejaht werden, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat?
An den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB sollten Sie in der Klausur immer denken, wenn der Raub, die räuberische Erpressung oder der räuberische Diebstahl in einem Kraftfahrzeug begangen werden (sollen). Traditionell gibt es bei der Prüfung dann 2 wesentliche Fragen, die zu klären sind: wer ist Kraftfahrer und wann geschieht der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.09.2017 mit der examensrelevanten Frage der Reichweite eines Haftungsausschlusses. Hier konkret mit der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auch für solche Beschaffenheitsmerkmale gelten kann, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwartet werden durften.
Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 31. 1. 2012 (VI ZR 43/11, NJW 2012,1951) mit Fragen einer Polizeiflucht. Zentral werden Anspruchsgrundlagen aus § 7 Abs. 1 StVG und dem allgemeinen Deliktsrecht erörtert. Im Schwerpunkt wurde die Herausforderungsformel geprüft und eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 3 StVG erörtert. Alles in Allem enthält die Entscheidung sehr examensrelevante deliktsrechtliche Fragen.
Straßenverkehrsdelikte erfreuen sich regelmäßiger Beliebtheit in Examensklausuren und in der mündlichen Prüfung. Immer wieder einmal müssen Sie sich in diesem Zusammenhang dann auch mit der actio libera in causa beschäftigen. Grund genug also, dass wir uns die nachfolgende BGH Entscheidung ansehen, mit welcher der BGH seinerzeit seine Rechtsprechung zu diesem Thema geändert hat.
An § 316a StGB müssen Sie in einer Klausur immer denken, wenn ein Raub oder eine räuberische Erpressung im Straßenverkehr stattfindet. Häufig sind haltende Taxifahrer betroffen, so dass sich die Frage stellt, ob diese eigentlich noch „Kraftfahrzeugführer“ sind und ob die Tat „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgte.
Das Urteil des BGH vom 8. 12. 2015 – VI ZR 139/15 beschäftigt sich insb. mit der examensrelevanten AGL aus § 7 I StVG. Es zeigt ihnen anschaulich wie das Merkmal "beim Betrieb" zu verstehen und im Einzelfall zu ermitteln ist. Viel Freude beim Lesen!
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a StGB setzt voraus, dass der Täter z.B. zur Begehung eines Raubes einen Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeuges oder dessen Mitfahrer verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Die Tathandlung, also das Verüben eines Angriffs, muss Leib, Leben oder aber die Entschlussfreiheit beeinträchtigen. Sofern die Entschlussfreiheit angegriffen wird, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Intensität, insbesondere im Hinblick auf den hohen Strafrahmen (nicht unter 5 Jahren), der Angriff haben muss.
Gebrauchtwagenhändler genießen in Deutschland nicht den besten Ruf. Die enorme Zahl von Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zeigen jedenfalls, dass die Erwartungshaltung von Verkäufer und Käufer oftmals weit auseinandergeht. In diesem Fall hatte der BGH die Frage zu entscheiden, wann Arglist des Verkäufers gegeben und unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung möglich ist.
Die sog. eBay-Fälle, mit denen der BGH sich zu beschäftigen hat, mehren sich derzeit wieder und sind äußerst examensrelevant. Der hier behandelte, interessante Fall, setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot bei einer Internetauktion (hier: eBay) wirksam zurückgenommen werden kann. Der BGH entschied, dass bei der Auslegung des Erklärungsinhalts eines Angebots immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. „Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht“ (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Sachverhalte rund ums Auto haben in der deutschen Rechtsprechung und Ausbildung eine merkwürdige Häufigkeit. Über die Ursachen kann man streiten - das allein bringt den Examenskandidaten (jedenfalls in Jura) wenig. Der vom OLG Celle, mit Urteil vom 19. 12. 2012 – 7 U 103/12 (nachzulesen in der NJW 2013, 2203) entschiedene Sachverhalt hat viel mit der Rechtsprechung zu Unfallwagen und Gebrauchtfahrzeugen zu tun – aber nur um sich davon explizit abzugrenzen. Auf den ersten Blick: alles wir immer – dann kommt aber alles anders...
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