Sachverhalt:
K ist Eigentümerin eines Pkw. Am 6. Februar 2017 ließ sie an einer Tankstelle einen "Tankwartcheck" durchführen. Der Mitarbeiter der Tankstelle schraubte den Deckel des Kühlwasserausgleichbehälters nicht wieder auf.
Hierdurch entstand bei einer Fahrt am 11. Februar 2017 ein Schaden am Zylinderkopf des Motors, der von der Betriebshaftpflichtversicherung der Tankstelle, der Z-Versicherung, abgedeckt war. Der Pkw wurde zwecks Prüfung und Durchführung der Beseitigung des Motorschadens zur Werkstatt des Werkunternehmers W geschleppt.
Die Z-Versicherung zog den Beklagten, einen bei ihr angestellten Kfz Sachverständigen S, hinzu. W vereinbarte mit dem Beklagten, dass zunächst der Zylinderkopf entfernt werden solle, um das Ausmaß des Schadens feststellen zu können. W stellte fest, dass neben den Arbeiten am Zylinderkopf auch der Zahnriemen zu wechseln sei. Während der Begutachtung wies der W den S darauf hin, dass nicht nur der Zahnriemen gewechselt werden müsse, sondern auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben.
S erklärte, dies sei unnötig und würde lediglich die Kosten in die Höhe treiben. Nach Beauftragung durch die K führte der W die Reparatur des Pkw nach den Vorgaben des S wider besseres Wissen durch.
Bei einer Fahrt mit dem Pkw am 6. März 2017 entstand an diesem ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Schaden beruhte darauf, dass W zwar Zylinderkopf und Zahnriemen repariert, nicht jedoch auch die Zusatzantriebsriemen ausgetauscht hatte.
Nach entsprechender Aufforderung zahlte W die Kosten für den entstandenen Schaden.
Hat K weiterhin einen Anspruch gegen S auf Ersatz des entstandenen Schadens?
Bearbeitervermerk:
Die Haftung des W aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen ist zu unterstellen.
Leitsatz:
„Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter KfZ Sachverständiger unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturleistung der von diesem mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt ein, kann dies seine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden weiteren Schaden begründen.“
Lösung:
A §§ 280 ff.
Eine vertragliche Haftung kommt nicht in Betracht, da ein Schuldverhältnis zwischen K und S zum Zeitpunkt der Schädigung nicht bestand.
Hinweis: Hier gilt es zu berücksichtigen, dass der Gutachter von der Versicherung bestellt wurde. Ein vertraglicher Anspruch wäre dann zu prüfen, wenn der Gutachter von K selbst beauftragt worden wäre.
B § 823 I
Fraglich ist, ob S aus Delikt haftet.
I Anspruch entstanden
1 Rechtsgutverletzung
Das Eigentum am Fahrzeug wurde durch den herbeigeführten Totalschaden verletzt.
2 Verletzungshandlung
Die Verletzungshandlung ergibt sich hier aus der unzutreffenden Anweisung an W die Reparatur ohne Austausch des Zusatzregiments und anderer Teile vorzunehmen.
3 Haftungsbegründende Kausalität
Fraglich ist, ob die Rechtsgutverletzung kausal auf der Verletzungshandlung beruht.
Hinweis
Dieser Prüfungspunkt sollte nur dann ausführlich dargestellt werden, wenn er ansatzweise problematisch ist. Ansonsten ist hier stets knapp auszuführen.
Die Prüfung der Kausalität hat anhand der Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie und unter Betrachtung des Schutzzwecks der Norm zu erfolgen.
a Äquivalenztheorie
Wäre die Reparatur ohne die fehlerhafte Weisung erfolgt, so wäre der Schaden in seiner konkreten Ausprägung nicht eingetreten.
b Adäquanztheorie
Der Eintritt des Totalschadens liegt nicht außerhalb dessen, was nach der Lebenswahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
c Schutzzweck der Norm (Zurechnungszusammenhang)
Fraglich ist jedoch, ob der Zurechnungszusammenhang vorliegend durchbrochen wurde.
Hier gilt es zu berücksichtigen, dass W den Austausch der Teile vorsätzlich nicht vorgenommen hat. Eine generelle Regel dahingehend, dass im Fall des vorsätzlichen Dazwischentretens eines Dritten der Zurechnungszusammenhang generell als unterbrochen anzusehen ist besteht jedoch nicht.
Vielmehr gilt es den Einzelfall zu prüfen. Es kommt darauf an, ob sich im Verhalten des zweiten Schädigers Gefahren realisiert haben, die durch den Erstschädiger angelegt wurden. Besteht kein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstschädigers zu dem des Zweitschädigers, haftet der Erstschädiger nicht.
Notwendig ist demnach, dass sich das Schadensrisiko, welches der Erstschädiger geschaffen hat, in der späteren tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung widerspiegelt.
Ein Zurechnungszusammenhang besteht demnach dann nicht, wenn zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger billigerweise nicht zugemutet werden kann, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs zu haften.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist ein Zurechnungszusammenhang anzunehmen. Die Handlungen des Zweitschädigers beruhen hier gerade auf der Anweisung des Erstschädigers. Demnach besteht hier ein enger Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstschädigers und dem des Zweitschädigers.
4 Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich wird durch die Verletzung des Rechtsguts die Rechtswidrigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht).
Allerdings ist in Fällen der bloß mittelbaren Schädigung zu fordern, dass der Erstschädiger gegenüber dem Geschädigten bestehende Rechts- und Verkehrssicherungspflichten missachtet hat.
Für die konkrete Durchführung der Reparatur war S nicht zuständig. Vorliegend hat K den Reparaturvertrag mit W selbst abgeschlossen und entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 1 den erforderlichen Geldbetrag verlangt.
Auch vertragliche Anknüpfungspunkte für die Verletzung etwaiger Sorgfaltspflichten kommen nicht in Betracht, da S bloß der Versicherung Z - als ihr Angestellter – verpflichtet war.
„Eine haftungsbegründende Rechtspflicht des S gegenüber der K ergibt sich nach den konkreten Umständen des Streitfalls aber daraus, dass er sich als Kfz-Sachverständiger bei Inanspruchnahme der entsprechenden Sachkunde und zugleich als Vertreter der für den Ausgleich der Reparaturkosten letztlich verantwortlichen Z-Versicherung ohne Rücksprache mit der Klägerin in die von dieser beauftragte und ersichtlich der Wiederherstellung ihres Eigentums dienende Reparaturleistung des Werkunternehmers eingeschaltet und maßgeblichen Einfluss auf die von diesem gegenüber der Klägerin zu erbringende Werkleistung genommen hat.
Wirkte er aber in dieser Weise auf den Umfang der vom Werkunternehmer zu erbringenden Reparaturleistung ein, war er verpflichtet, die Interessen der Klägerin nicht zu gefährden (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 115/92, NJW 1993, 655, 656, juris Rn. 16 ff. zur deliktischen Haftung des Werkstattinhabers).
Gegen diese Pflicht hat er dadurch verstoßen, dass er dem Werkunternehmer erklärt hat, der Austausch der Zusatzantriebsriemen sei unnötig und würde lediglich die Reparaturkosten in die Höhe treiben. Der Beklagte hat mit dieser Erklärung den Werkunternehmer sowohl durch Inanspruchnahme seiner fachlichen Expertise ("unnötig") als auch durch den unterschwelligen Rekurs auf die möglicherweise mangelnde Regulierungsbereitschaft der Z-Versicherung ("lediglich Reparaturkosten in die Höhe treiben"), für die er erkennbar aufgetreten ist, von der Erbringung einer objektiv notwendigen und der Klägerin geschuldeten Leistung abgehalten.“
Damit handelte S rechtswidrig.
5 Verschulden
Die Einschätzung des Sachverständigen war im Ergebnis fehlerhaft. Insbesondere unter Beachtung des Hinweises durch W auf die Notwendigkeit eines Austausches hätten im Zweifel weitere Nachforschungen angestellt werden müssen.
Das Verhalten entsprach demnach nicht der erforderlichen Verkehrssitte und war fahrlässig im Sinne von § 823 I.
6 Kausaler Schaden
Durch den Totalschaden ist ein kausaler Schaden entstanden. Eine Haftung dem Grunde nach besteht.
II Anspruch untergegangen
Fraglich ist, ob der Anspruch untergegangen ist.
Ein Untergang des Anspruchs könnte sich aufgrund der Zahlung des W aus § 422 Abs. 1 Satz 1 ergeben.
Hierfür müsste W gegenüber K haften und die Haftung im Verhältnis zwischen K und S müsste gesamtschuldnerisch sein.
1 Haftung des W
Die Haftung des W sowohl aus vertraglichen als auch deliktischen Ansprüchen war vorliegend laut Sachverhalt zu unterstellen.
2 Gesamtschuld
Die Anforderungen an die gesamtschuldnerische Haftung sind in ihren Einzelheiten teilweise umstritten. Vorliegend ergibt sich die Gesamtschuld jedoch bereits aus § 840 I.
C Ergebnis
Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung hatte die Zahlung durch W Tilgungswirkung gemäß § 422 I 1 und führte zum Untergang des Anspruchs auch gegenüber S.