Die Klägerin ist eine prominente Komödiantin, die Anfang 2008 erkranke und daraufhin Ihre Live-Tournee abrechen musste. Die Beklagte ist eine Mediengruppe und Verlegerin einer Klatschzeitschrift. In der Zeitschrift der Beklagten wurden über die bis dahin nicht bekannten Krankheitsumstände umfangreiche Spekulationen angestellt und die Berichterstattung mit eine Fotomontage einer anderen im Jahr zuvor erkrankten Prominenten "angereichert". Die Klägerin machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch geltend. Nachdem die Klägerin selbst im Jahr 2011 mit zahlreichen Erklärungen zu ihrer Krankheit an die Öffentlichkeit ging, erklärte sie die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an.
Die ZPO regelt nur die beiderseitige Erledigungserklärung mit der Folge, dass das Gericht in der Hauptsache nicht mehr über den ursprünglich eingeklagten Anspruch entscheiden darf. Nicht geregelt ist dagegen der Fall, dass sich eine Seite der Erledigungserklärung verweigert, lediglich eine Seite also den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die heutige Spruchpraxis geht dahin die einseitige Erledigungserklärung des Klägers als Klageänderung auszulegen (oder umzudeuten). Die Erklärung solle so verstanden werden, dass der Kläger den Antrag stellt, festzustellen, dass die Hauptsache nunmehr erledigt sei und die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
Die Klageänderung wird dabei von der Rechtsprechung gem. § 264 Nr. 2 ZPO behandelt. Einer Zustimmung des oder der Beklagten zur Klageänderung bedarf es damit nicht. Das Feststellungsinteresse des Klägers für die Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass ohne Änderung der Klage dieselbe wegen der Kostenregelung in § 91 ZPO sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich verloren ginge – mit anderen Worten: würde der Klageantrag nicht umgestellt, würde der Kläger mit seinem Antrag sicher scheitern (der Hauptanspruch hat sich ja aus seiner Sicht erledigt) und damit zwingend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt bekommen.
Stellt sich allerdings die Frage, ob die Klage tatsächlich im Zeitpunkt der selbstgewählten Veröffentlichung zulässig und begründet war. Von der Zulässigkeit ist auszugehen, womit allein die materielle Rechtslage interessiert.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus einer Analogie zu §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 2, 1 GG (APR). Sowohl die (stets zu trennende) Berichterstattung als auch die Fotomontage greifen in jedem Fall in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Allerdings handelt es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein sog. Rahmenrecht. Bei diesen Rechten indiziert die Tatbestandsmäßigkeit nicht die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit hat vielmehr eine Abwägung der sich widerstreitenden Rechtspositionen stattzufinden. Diese Tatsache ist dankbar für eine Klausur, weil hier (fast) nichts gravierend falsch gemacht und schon gar nicht etwas falsch vertreten werden kann. Allerdings sollte an dieser Position eine umfassende Auseinandersetzung mit den Angaben des Sachverhalts geschehen. Ein Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung gravierender öffentlicher und allgemeiner Belange. Dieser Belang ist die Pressefreiheit und der (themenneutrale) Anspruch der Öffentlichkeit informiert zu werden. Hier ist relevant, dass es sich bei der Klägerin um eine Prominente handelt. Als öffentliche Gestalt muss sie auch die Berichterstattung über Ihre Person gestatten. Dies gilt zumindest, wenn sie selbst Informationen aus ihrer Privatsphäre benutzt, um sich zu einer öffentlichen Gestalt zu stilisieren. Sie muss prinzipiell damit leben, dass diese Informationen anschließend auch öffentlich thematisiert werden.
Damit war die ursprüngliche Unterlassungsklage zulässig, aber unbegründet. Der BGH stellt also fest, dass die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet ist.
Die Thematik ist aufbereitet in unseren GuKOs ZR IV und X sowie den entsprechenden ExOs. Einen Auszug aus unserem Skript zum "ZPO Erkenntnisverfahren" finden Sie im Footer der JURACADEMY unter dem Thema "Erkenntnisverfahren" oder direkt hier. Einen Auszug aus unserem Skript "Schuldrecht BT IV Deliktsrecht" finden Sie im Footer der JURACADEMY unter dem Thema "Schuldrecht BT IX Deliktsrecht" oder direkt hier.