Ein Autofahrer (A) parkt am Rande einer Großveranstaltung sein Fahrzeug ohne einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf einer Straßenseite auf die Weise, dass eine Restfahrbahnbreite von ca. 5 m verbleibt. Dieser Idee folgend parken daraufhin weitere Autos auf der gegenüberliegenden Seite. Dies führt dazu, dass die Restfahrbahnbreite nicht mehr ausreicht, damit die Linienbusse durchfahren können. Offensichtlich ist, dass die Gefahrenabwehrbehörden handeln müssen. Aber wie? Die Behörde entscheidet sich das Fahrzeug des A abzuschleppen und stellt dem A die Abschleppkosten in Rechnung. Das OVG NRW hatte zu entscheiden, ob diese kostenrechtliche Inanspruchnahme rechtmäßig ist. Die Entscheidung ist nachzulesen in NWVBl. 2001, 142 f.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in seiner zivilrechtlichen Wehrhaftigkeit prinzipiell anerkannt. Der BGH entschied nun unlängst über einen derartigen Abwehranspruch. Die Materie ist gerade wegen Ihrer völkerrechtichen Determinante (Stichworte: Caroline v. Monaco; EGMR) interessant und stetig im Fluss. Studierende sollten die Entscheidung auch deshalb durchlesen, weil sie eine interessante prozessuale SItuation behandelt, die für ambitionierte Notenstufen unbedingt beherrscht werden sollte. BGH, Urt. v. 18. 9. 2012 – VI ZR 291/10, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de und nachzulesen in der NJW 2012, 3645.
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