Die Entscheidung ist eine von unzähligen, die sich im weiteren Sinne unter die Fallgruppe "Abschleppfälle" zusammenfassen lässt. Um die Entscheidung zu verstehen, muss man die wichtige Unterscheidung zwischen der Primär- und der Sekundärebene im Gefahrenabwehrrecht beherrschen. Im Streit steht die Kostenpflichtigkeit des A in Hinblick auf eine Vollstreckungsmaßnahme. Im Regelfall besteht eine eindeutiger Zusammenhang zwischen Primär- und Sekundärebene. Dies kann auf die Kurzformel gebracht werden, dass auf jeden Fall derjenige kostenpflichtig ist, der objektiv die Gefahr auf der Primärebene verursacht hat. Problematisch sind jedoch die Fälle, bei denen auf der Primärebene jemand in Anspruch genommen wurde, der aus der ex-post Sicht nicht für die Gefahr verantwortlich war.
Die Kosten für eine Ersatzvornahme, als solche ist der Abschleppvorgang zu qualifizieren, können dem Pflichtigen nach § 77 VwVG NRW iVm § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW auferlegt werden. Der Pflichtige ist grundsätzlich derjenige gegen den rechtmäßig im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgegangen wurde. Daher musste das Gericht zunächst die Primärebene untersuchen. Durfte das Auto des A im Wege des Sofortvollzugs abgeschleppt werden. Die Behörde fand einen Sachverhalt vor, der unproblematisch als Gefahr iSd des Gefahrenabwehrrechts zu qualifizieren ist. Die parkenden Autos versperrten die Durchfaht der Linienbusse, so dass der störungsfreie Verkehr als schutzfähiges Rechtsgut tangiert ist. Jedoch konnte die Behörde in diesem Zeitpunkt nicht endgültig klären wer wirklich für diese Gefahr verantwortlich ist. Nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr bzw. des Anscheinsstörers, durfte die Behörde jedoch zunächst sich für einen Weg entscheiden, der die Gefahr sicher und effektiv abwehrt. Es ist für sich nicht ersichtlich in dieser Situation wer wirklich die Gefahr verursacht hat. A durfte daher auf Primärebene als Anscheinszustands- oder Anscheinsverhaltensverantwortlicher behandelt werden mit der Folge, dass die Grundmaßnahme des Abschleppens von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Das Gericht spricht etwas ungenau hier von dem Verdachtsstörer bzw. Verdachtsbetroffenen. Das ist eigentlich etwas ungenau, da dies nur Gefahrenerforschungsmaßnahmen rechtfertigen würde. Hier hat die Behörde aber die Gefahr abwehren müssen.
Auf Sekundärebene muss sich jedoch die Tatsache, dass A in keiner Weise objektiv verantwortlich ist für die Gefahr, kostenrechtlich auswirken. Den Autofahrer treffe nämlich nicht die Pflicht, zulässige Parkmöglichkeiten ungenutzt zu lassen, weil andere Verkehrsteilnehmer sich rechtswidrig verhalten könnten. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dem Verdachtsstörer, der in keinerlei Hinsicht den Verdacht oder den Anschein der Gefahr zu verantworten hat ein Entschädigungsanspruch gegen die Behörde in analoger Anwendung des § 39 Abs. 1 a) OBG NRW habe, wenn er zu unrecht in Anspruch genommen würde. Daher kann A nicht kostenpflichtig sein. Das Gericht unterstreicht noch einmal die Wichtigkeit der Unterscheidung der zwei Ebenen wenn es ausführt:
"Weder wird die vorläufige Inanspruchnahme zur Gefahrenbeseitigung durch die späteren Erkenntnisse nachträglich rechtswidrig, noch bedarf es im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgehalt des vorläufigen Verwaltungsakts einer Aufhebung desselben, um über die endgültige Kostentragungspflicht befinden zu können."
Quintessenz: A durfte abgeschleppt werden, aber die Behörde durfte nicht ihm die Kosten in Rechnung stellen!