Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.
Etwas zu erklären, bedeutet nicht, es auch bewusst zu tun: Soweit, so klar. Doch ist es für eine Willenserklärung notwendig, dass der Erklärende sich hierüber bewusst ist? Den meisten Studierenden wird der „Trierer Weinfall“ ein Begriff sein. Mit dem hat BGHZ 91, 324 wenig zu tun: Allerdings ist anhand dieser Entscheidung mehr zu lernen, als in manchem Kapitel eines BGB-AT Lehrbuchs. Studierende sollten mit wachem Auge einmal im Studium über diese Entscheidung gestolpert sein – besser noch allerdings über NJW 1984, 2279, denn dort kontert Canaris dem BGH mit den wichtigsten Gegenargumenten.
Lernen anhand von Fällen hat Vorteile: Wissen wird nicht isoliert gepaukt, sondern gleich angewandt. Es verbergen sich aber auch Gefahren: Wird vermeintlich Bekanntes erkannt, wechselt der unkonzentrierte und/oder aufgeregte Geist in den „Abspulmodus“: Die Lösung löst sich vom eigentlichen Fall und das Unheil nimmt seinen Lauf. Das LG-Bonn hat in seinem Urteil vom 28. 3. 2012 – 5 S 205/11 , NJW-RR 2012, 1008 einen „gefahrträchtigen“ Fall entschieden. Der Fall ist einem bekannten Urteil des BGH sehr ähnlich, doch... die Besonderheiten schlummern im Detail.
Am 21.8.1910 stirbt ein katholischer Pfarrer in Baden und hinterlässt einen Nachlassstreit, der bis heute Lehrbücher beschäftigt und zahlreiche Aufsätze und Anmerkungen provoziert. Am 28.10.1913 fällt das Reichsgericht sein Urteil im Bonifatiusfall – RGZ 83, 223 - VII 271/13 – und stößt damit eine nimmer endende Diskussion über die Schenkung auf den Todesfall an. Erbrecht, Schuldrecht, Sachenrecht und BGB AT drehen sich in einer Spirale auf die vermeintlich einfache Frage zu: wann wird verschenkt – und wann vererbt? Dies ist eine Frage, die sich für das Examen anbietet, weil es Prüfern ermöglicht, Strukturwissen gleich vierer Bücher des BGB abzufragen, ohne auf Spezialwissen im Erbrecht angewiesen zu sein.
Handeln in fremdem Namen, handeln unter fremdem Namen, alles eine Frage der Vertretungsmacht? Nicht immer, urteilt der BGH in ständiger Rechtsprechung: Über die Figuren der Anscheins-und Duldungsvollmacht sind schon viele Willenserklärungen zugerechnet worden - nicht nur in Examensklausuren. Mit einer Entscheidung zur Rechtscheinshaftung (auf Erfüllung) bei einer Internetauktion, setzt der BGH das Maß für Passwortsicherung, Accountschutz und Vertrauen in die Identität von Usernamen. BGH, Urteil vom 11. 5. 2011 VIII ZR 289/09 mit guter und lehrreicher Anmerkung von Schinkels, LMK 2011, 320461.
Der Vorrang der Nacherfüllung ist ein genauso klangvoller, wie nicht selbsterklärender Fachterminus, der in vielen Klausurlösungen zu lesen ist. Andere nennen denselben "Grundsatz": Recht zur zweiten Andienung! Meist wird allerdings versäumt zu schreiben, auf welchen gesetzlichen Regelungen dieser Grundsatz beruht, bzw. woraus und wie er abgeleitet wird. Das OLG Jena hat sich in einer neueren Entscheidung zur Nacherfüllungspflicht bei einem ärztlichen Behandlungsfehler geäußert und nebenbei ein Beispiel dafür geliefert, wie vermeintliche „Grundsätze“ im Gesetz „geerdet“ werden können und sollten. Siehe: OLG Jena, Urt. v. 29. 5. 2012 − 4 U 549/11 in: NJW 2012,2357 mit guter Besprechung von Schwab in: JuS 2013, 256.
Am 11.01.1971 entschied der BGH im sog. Jungbullenfall, dass die Wertungsfragen des Eigentumsrechts (namentlich der gutgläubige Erwerb) direkt die Wertungsfragen des Bereicherungsrechts beeinflussen. Die in BGHZ 55, 176 aufzufindende Entscheidung ist ein gutes Lehrbeispiel, wie sich ein Vorrang der Leistungskondiktion begründen - oder eben ablehnen lässt.
In der unscheinbaren und in der heutigen Zeit etwas abstrus anmutenden Geschichte eines Jungen der ein Flugzeug nach New York bestieg, verbirgt sich ein Klassiker des Bereicherungsrechts und der Geschäftsführung ohne Auftrag. Studierende in der Examensvorbereitung sollten die Problematik-(en) verinnerlichen. Hier geben sich Saldotheorie, Minderjährigenrecht und Aufwandsersatz die Hand, was Aufgabensteller in der gesamten Republik noch heute inspiriert. BGHZ 55, 128-137; NJW 1971, 609.
Für die Praxis mehr als relevant: Der BGH urteilt erstmals, dass Suchmaschinenbetreiber (vorliegend: Google) für automatisch generierte Vervollständigungsvorschläge (autocomplete) in der Sucheingabe haftbar gemacht werden können. Für die Examensvorbereitung auch relevant: Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung des "Online"-Persönlichkeitsschutz über §§ 823, 1004 BGB weiter! BGH Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12 abrufbar (nach Veröffentlichung) unter www.bundesgerichtshof.de
Nach § 179 BGB haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz. Der BGH hat diese Regelung entsprechend auf den Fall übertragen, dass eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr unrichtiger Weise als GmbH auftritt.
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