Der Kläger bot auf einer Internetauktionsplattform auf ein Motorrad des Beklagten. Er nutzte dabei nicht sein eigenes Benutzerkonto, sondern das seiner Lebensgefährtin. Die Verkaufsbedingungen des Beklagten enthielten den Passus: „Bargeschäft gegen Abholung“ und die Angabe, dass das Motorrad lediglich vom Vorbesitzer und dem Beklagten selbst gefahren wurde. Tatsächlich war der Kläger der Höchstbietende und fuhr so zum Beklagten, um gegen Barzahlung das Motorrad übereignet und übergeben zu bekommen. Später stellte sich heraus, dass das Motorrad (in Wirklichkeit) zahlreiche Vorbesitzer hatte. Der Kläger erklärte den Rücktritt und übergab das Motorrad an den Beklagten. Er beantragt (u.a.) den Beklagten zu verurteilen, an Ihn (den Kläger) den gezahlten Kaufpreis, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes, zurückzuzahlen.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 346 Abs. 1 BGB in Betracht. Dazu müsste zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sein, von dem berechtigter Weise zurückgetreten wurde. Ein solcher Vertrag kommt bei Internetauktionen nicht durch Zuschlag, vgl. § 156 BGB, sondern durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (herkömmlich: Angebot und Annahme) zustande. Der Bekl. hat durch sein eingestelltes „Verkaufsangebot“ eine sog. antizipierte Annahmeerklärung abgegeben. Auch hat der Kläger ein Angebot in Gestalt seines Gebotes abgegeben. Fraglich ist allein, ob dies der Beklagte auch hätte erkennen können: Immerhin handelte der Kläger unter dem Benutzernamen seiner Lebensgefährtin. Bei der implizierten Frage. ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Eigengeschäft des Handelnde vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Willenserklärungen aus objektiver Sicht erkennen lassen, vgl. § 133, 157 BGB, dass es den Parteien auf die geäußerte Identität tatsächlich auch ankommt. Das ist bei Internetauktionen regelmäßig der Fall: Zwar handeln hier häufig „getarnte“ Benutzer ohne Klarnahmen, anderseits kommt es bei Internetportalen gerade auf Bewertungen von Benutzern und deren hinterlegten persönlichen Daten an. Wäre vorliegend also alles wie immer, dann würde hier kein Eigengeschäft des Klägers vorliegen, sodass er auch nicht vom Vertrag zurücktreten könnte. Das LG-Bonn stellt aber maßgeblich auf den Passus „Bargeschäft gegen Abholung“ ab. Diese Klausel lasse erkennen, dass es dem Beklagten gerade nicht auf die Nutzeridentität ankomme, sondern auf die Person, die bei Vertragsvollzug tatsächlich auftauche und das Motorrad bar bezahle. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers sei es dem Beklagten egal gewesen, welche Person das Motorrad erwerbe, solange es von der Person (bar) bezahlt würde. Da die sonstigen Voraussetzungen eines Rücktritts erfüllt waren (Rücktrittsgrund: arglistige Täuschung § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB – außerdem war die Nacherfüllung unmöglich; Rücktrittserklärung), bestand der geltend gemachte Anspruch.
Die Entscheidung wird von Schwab in der Jus 2013 auf Seite 453 einer kritischen Würdigung unterzogen.
Der Fall eignet sich hervorragend als „Fallensteller“. Wichtig ist in diesem Zusammenhang wirklich nicht, dass die fiktiven Bearbeiter sich wie das LG-Bonn entscheiden. Wichtig ist, dass nicht die gelernte Rechtsprechung zum „Handeln unter fremden Namen“ abgespult wird, sondern eine kritische Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall und einer methodischen Auslegung des Gesetzestextes erfolgt.
Wer mehr über das Handeln unter fremdem Namen lernen will, dem seien unser GuKO ZR I sowie unsere ExOs ans Herz gelegt.