Die Reise geht von München nach Hamburg, dort landet die Maschine zwischen und fliegt dann weiter nach New York. Der 17-Jährige Passagier MP fliegt mit gültigem Ticket von München nach Hamburg, begibt sich in den Transitbereich für die wartenden (Anschluss-)Passagiere und steigt, ohne kontrolliert zu werden, wieder in das Flugzeug nach New York. Dort angekommen, verwehrt ihm die "Border-Control" die Einreise. Die Fluggesellschaft, die von dem Blindflug nun Wind bekommt, lässt MP eine Zahlungsverpflichtung unterschreiben und fliegt ihn zurück nach München. Die Fluggesellschaft nimmt nun MP, sowie seine Mutter auf Zahlung des Hin-und Rückfluges nach bzw. von New York in Anspruch.
Der BGH schließt vertragliche Ansprüche aus. Weder sei der Weiterflug, noch der Rückflug ein von den Eltern genehmigtes Rechtsgeschäft, sodass die beschränkte Geschäftsfähigkeit einen Vertragsschluss scheitern lässt. Ein Vertragsschluss durch "sozialtypisches" Verhalten wird auch abgelehnt - diese mittlerweile wohl nichtmehr vertretene Konstruktion könnte in der Klausur kurz thematisiert werde, sollte jedoch sein Heil in der Kürze finden.
In der Klausur wäre zweckmäßig mit quasivertraglichen Ansprüchen fortzufahren. Problematisch im Rahmen der GoA ist, dass die Fluggesellschaft beim Hinflug davon ausging eine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der BGH verwirft diesen Einwand mit der Bemerkung, dass es sich dann aber auch um ein "auch-fremdes"Geschäft gehandelt habe, was nach (immer noch) st.Rspr. dem fremden Geschäft geleichzusetzen sei. Wirklich problematisch ist allerdings, dass mit einer solchen Anwendung der GoA der Minderjährigenschutz umgangen werden könnte. Ohne die Problematik abschließend zu klären verweist der BGH hier auf die parallele Lösungsmöglicheit im Bereicherungsrecht: Entscheidend könnte vorliegend aufgeführt werden, dass zumindest der Rücktransport auch ein Geschäft der Eltern gewesen sei. Im Rahmen der Rechtsfolge sollten Klausurbearbeitende den Umfang des Aufwendungsersatzes problematisieren (Luxusaufwendungen, freiwilliges "Vermögensopfer" auch wenn noch freie Plätze zur Verfügung standen) und die mögliche Rechtsfolgenkonkurrenz zu § 818 BGB im Auge haben.
Im Bereicherungsrecht ist zunächst die Kondiktionsart zu klären: Liegt eine Leistung vor? Wenn ja, an wen? Kommt es auf die Eltern und/oder auf den Minderjährigen an? Der BGH problematisiert auch eingehender, ob die Reise etwas "Erlangtes" sei, denn immerhin sei eine Flugreise nichts, was man sparen könnte, sondern mit der Entgegennahme also sofort verbraucht. Dass eine solche Auslegung die Entreicherungsvorschrift § 818 Abs. 3 BGB ihrem Sinngehalt berauben würde, erkennt der BGH und verwirft diesen Einwand. Schlussendlich ist auf Rechtsfolgenseite allerdings problematisch ob der Minderjährige sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Zwar war er selbst durchaus bösgläubig, allerdings könnte vielmehr die Bösgläubigkeit der Eltern relevant sein - weil sonst der Minderjährigenschutz erneut unterlaufen werde könnte.
Am Ende ist die Entscheidung zwar eine bis heute viel diskutierte und umstrittene, sie ist gleichwohl lehrreich. Sie sollte in der Examensvorbereitung behandelt werden. Am besten geht das über unsere Grundkurse BGB AT I und II; Schuldrecht BT III und IV sowie die ExO's.