Im vorliegenden Fall vom 16.5.2017 (X ZR 142/15) musste der BGH klären, ob eine Kündigung des Reisenden gemäß § 651j in Betracht kommt, wenn der Reisepass des Reisenden ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Der VGH Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Krankenkasse von ihrer Patientin die Rückerstattung erbrachter Kassenleistungen verlangen kann, die auf Grundlage von gefälschten Rechnungen ausgezahlt wurden. Im konkreten Fall hatte der behandelnde Arzt sogenannte „analoge Rechnungsstellung“ betrieben und andere als die eigentlich erbrachten Behandlungsleistungen ausgewiesen. Davon hatte er seine Patienten auch in Kenntnis gesetzt. Mit Urteil vom 14. August 2015 (Az. 2 S 384/14) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Patienten, die derlei Rechnungen kommentarlos bei ihrer Krankenkasse einreichen, zwar nicht arglistig handeln. Doch sind sie, weil sie Kenntnis aller relevanten Umstände besitzen und sich der Rechtswidrigkeit dieses Vorgangs zumindest grob fahrlässig verschließen, zur Rückzahlung der erhaltenen Kassenleistungen verpflichtet.
In der unscheinbaren und in der heutigen Zeit etwas abstrus anmutenden Geschichte eines Jungen der ein Flugzeug nach New York bestieg, verbirgt sich ein Klassiker des Bereicherungsrechts und der Geschäftsführung ohne Auftrag. Studierende in der Examensvorbereitung sollten die Problematik-(en) verinnerlichen. Hier geben sich Saldotheorie, Minderjährigenrecht und Aufwandsersatz die Hand, was Aufgabensteller in der gesamten Republik noch heute inspiriert. BGHZ 55, 128-137; NJW 1971, 609.
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