Die Konstellation ist wie folgt: Eine Unternehmergesellschaft wurde wirksam gegründet, der nach § 5a GmbHG zwingende Formzusatz "UG haftungsbeschränkt" wird jedoch durch "GmbH" ersetzt. Damit wird dem Rechtsverkehr suggeriert, er handele mit einem Rechtssubjekt, welches zumindest zu Beginn die Stammeinlage der GmbH - in der Regel 25.000 Euro - aufbringen konnte. Der nach außen getragene Solvenzschein ist also ein anderer als bei einer Unternehmergesellschaft, die ein weitaus geringeres Stammkapital aufbringen muss, im Zweifel nur einen Euro.
Gegen den handelnden Geschäftsführer ergibt sich nach dem unter dem Aktenzeichen II ZR 256/11 veröffentlichten Urteil ein eigenständiger Anspruch analog § 179 BGB. Denn dieser hat den Rechtsschein gesetzt, ein nicht existierendes Rechtssubjekt zu verteten. Mangels Existenz desselben erscheint eine analoge Anwendung des § 179 BGB geboten. Direkt ist § 179 BGB nicht gegeben, denn nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts wird durch die Stellvertretung das richtige Rechtssubjekt, nämlich die Unternehmergesellschaft, verpflichtet.
In einer Klausur wären damit zunächst Ansprüche gegen die Unternehmergesellschaft selber zu prüfen. Diese wurde nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts Vertragspartnerin. Danach stellt sich die Frage, ob der handelnde Geschäftsführer ebenfalls Anspruchsgegner ist. Für die vertraglichen Ansprüche ist dies zu verneinen, nur die UG ist Vertragspartnerin geworden. Gegen ihn richtet sich allerdings der Anspruch analog § 179 BGB.
Ob der Anspruch allerdings auf 25.000 Euro begrenzt ist, immerhin ist das das zwingende Stammkapital der GmbH, ließ der BGH an dieser Stelle offen.
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