Etwas zu erklären, bedeutet nicht, es auch bewusst zu tun: Soweit, so klar. Doch ist es für eine Willenserklärung notwendig, dass der Erklärende sich hierüber bewusst ist? Den meisten Studierenden wird der „Trierer Weinfall“ ein Begriff sein. Mit dem hat BGHZ 91, 324 wenig zu tun: Allerdings ist anhand dieser Entscheidung mehr zu lernen, als in manchem Kapitel eines BGB-AT Lehrbuchs. Studierende sollten mit wachem Auge einmal im Studium über diese Entscheidung gestolpert sein – besser noch allerdings über NJW 1984, 2279, denn dort kontert Canaris dem BGH mit den wichtigsten Gegenargumenten.
Handeln in fremdem Namen, handeln unter fremdem Namen, alles eine Frage der Vertretungsmacht? Nicht immer, urteilt der BGH in ständiger Rechtsprechung: Über die Figuren der Anscheins-und Duldungsvollmacht sind schon viele Willenserklärungen zugerechnet worden - nicht nur in Examensklausuren. Mit einer Entscheidung zur Rechtscheinshaftung (auf Erfüllung) bei einer Internetauktion, setzt der BGH das Maß für Passwortsicherung, Accountschutz und Vertrauen in die Identität von Usernamen. BGH, Urteil vom 11. 5. 2011 VIII ZR 289/09 mit guter und lehrreicher Anmerkung von Schinkels, LMK 2011, 320461.
Nach § 179 BGB haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz. Der BGH hat diese Regelung entsprechend auf den Fall übertragen, dass eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr unrichtiger Weise als GmbH auftritt.
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