Die sog. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), geregelt in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. BGB, betrifft die Rückabwicklung von Leistungen, die in Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolges gemacht wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgeblieben ist, kann die Leistung mithilfe der Zweckverfehlungskondiktion zurückgefordert werden. Typische Klausurprobleme drehen sich um die Zweckvereinbarung – damit hatte sich auch der BGH kürzlich in seinem Urteil vom 19.7.2013 – V ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) auseinander zu setzen: begründet auch in eine nicht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (hier iVm. § 11 ErbbauRG) entsprechende Abrede die berechtigte Erwartung, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, sodass dem potenziellen Erwerber bei Enttäuschung dieses Erwartung ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zusteht?
§ 935 Abs. 1 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen aus. In § 935 Abs. 2 BGB werden einige Sachen von diesem Grundsatz ausgenommen – so z.B. Geld. Geld kann also auch gutgläubig erworben werden, wenn es dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Dies klingt zunächst einmal ziemlich eindeutig. Doch selbst die simpel anmutende Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB wirft Probleme auf: So ist beispielsweise umstritten, inwiefern Sammlermünzen Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB darstellen – insbesondere wenn diese als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Der BGH nahm in seinem Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu dieser Frage Stellung.
Der Reisevertrag (geregelt in den §§ 651a ff. BGB) ist zugegebenermaßen ein sehr spezieller Vertragstyp – und doch ein beliebter Gegenstand von Klausuren im 1. Staatsexamen! Der Grund: seine spezielle Systematik! Ohne Vorwissen ist nämlich schwer zu erraten, dass ab Vertragsschluss das allgemeine Leistungsstörungsrecht durch den weiten Mangelbegriff des § 651 f Abs. 1 BGB verdrängt wird, der alle tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrbereich des Veranstalters sowie das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft umfasst. Anwendbar ist § 651 f Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach jedoch nur, sofern ein Reisevertrag iSd § 651 a Abs. 1 BGB vorliegt. Dies erfordert eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“, also das Erbringen von mindesten 2 Leistungsteilen. Die §§ 651a ff. BGB erfassen also in erster Linie den typischen Fall einer Pauschalreise. Aber auch bei einzelnen Reiseleistungen kann im Einzelfall das Bedürfnis nach Anwendung des Reisevertragsrechts bestehen. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 (kostenlos abrufbar unter www. bundesgerichtshof.de) erneut damit zu befassen, inwiefern auf Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft die §§ 651a ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für betrieblich veranlasste Tätigkeiten nach § 670 BGB analog ist ein alter Hut in arbeitsrechtlichen Klausuren – zumindest in seinen Standardkonstellationen wie etwa der Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen. Spannend wird es erst, wenn man das altbekannte Terrain verlasst! Wie sieht es etwa mit einem Aufwendungsersatzanspruch des Lehrers für die Anschaffung eines im Unterricht benötigten Schulbuchs aus? Stellt sich eine solche (dem Bearbeiter bisher unbekannte) Problematik in einer Klausur, ist es unerlässlich, nicht nur die entsprechende Anwendbarkeit des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis zu kennen, sondern auch seine konkreten Voraussetzungen auf den Einzelfall anzuwenden zu wissen. Mit der oben genannten Frage (und den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 670 BGB analog) hatte sich das BAG in seinem Urteil vom 12.03.1013 (Az. 9 AZR 455/11 – kostenlos abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de) zu befassen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind ein beliebtes Thema im ersten Staatsexamen. Mit seinen vier Voraussetzungen (Leistungsnähe, Erkennbarkeit der Drittbezogenheit, Gläubigerinteresse, Schutzbedürftigkeit) lassen sich nicht nur Wissen, sondern auch methodisches Verständnis und Argumentationsfähigkeit abprüfen. Das OLG Hamm beschäftigte sich in seinem Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 beinahe schulbuchmäßig mit dem Anwendungsbereich und den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – hier insbesondere mit dem Kriterium des „Gläubigerinteresse“.
§ 1357 BGB stellt eine der Schlüsselnormen des ehelichen Güterrechts dar und sollte allen Examenskandidaten bekannt sein. Durch § 1357 BGB wird jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen – durch den Vertragsschluss wird der andere Ehegatte also automatisch mitverpflichtet und mitberechtigt. Was geschieht jedoch, wenn es sich um Dauerschuldverhältnis handelt und die Ehegatten sich nun trennen oder der bloß mitverpflichtete Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht? Endet die Mitverpflichtung oder besteht sie fort? Der BGH hatte am 24.04.2013 – XII ZR 159/12 Gelegenheit, diese Frage zu entscheiden (Der Beschluss ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Kurios anmutende Sachverhalte, in denen die Parteien die Erbringung von Leistungen mittels magischer oder übernatürliche Kräfte und Fähigkeiten zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung machen, beschäftigen die deutschen Gerichte weitaus häufiger als man zunächst vermuten mag. Der BGH hatte sich am 13.01.2011 – III ZR 87/10 mit einem Klassiker aus dieser Sparte zu beschäftigen: dem Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin. Examensrelevant wird der Fall vor allem, da der BGH sich eingehend mit § 326 BGB auseinandersetze und schlussfolgerte, eine Verantwortlichkeit des Gläuber iSd. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB könne auch daraus folgen, dass er vertraglich das Risiko der nun eingetretenen Leistungsstörung übernommen habe.
Eine Norm, die in erbrechtlichen Klausuren immer wieder auftaucht ist § 14 HeimG. Dessen Abs. 1 lautet: „Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.“ Es handelt sich bei § 14 Abs.1 HeimG um ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB. Und warum entfaltet dieses gerade im Erbrecht Relevanz? Zu den „geldwerten Leistungen“ gehören nach allgemeiner Auffassung auch Erbeinsetzungen und Vermächtnisse; entsprechende Testamente sind dann wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG gemäß § 134 BGB unwirksam. Doch Achtung: § 14 Abs. 1 HeimG umfasst nur den Fall, dass sich der Heimträger entsprechende Leistungen „versprechen oder gewähren“ lässt. Wann ein solcher Fall vorliegt – und wann gerade nicht – hatte der BGH am 26.10.2011 – IV ZB 33/10 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden.
In Ergänzung zur letzten Besprechung eine weitere Entscheidung des BGH zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. In seinem Urteil von 2008 hatte der BGH sich damit zu beschäftigen, inwiefern ein Käufer sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er unberechtigt Gewährleistungsrechte geltend macht. Knapp zwei Jahre später, am 10.03.2010 – Az. VIII ZR 310/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste der BGH nun zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit eine Obliegenheit des Käufer besteht, dem Verkäufer gegenüber ein Mängelbeseitigungsverlangen nicht nur anzuzeigen, sondern ihm vor der Nacherfüllung auch auch eine Gelegenheit dazu zu geben, den Kaufgegenstand auf die geltend gemachten Mängel hin zu überprüfen.
Gleich mit mehreren Fragen zur Fristsetzung beim Rücktritt hatte der BGH sich am 14.06.2012 – VII ZR 148/10 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu befassen: Gemäß § 323 Abs. 1 BGB muss der Gläubiger, um zurückzutreten, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. § 323 Abs. 2 BGB bestimmt, in welchen Fällen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner bereits einige Wochen vor Fälligkeit angekündigt, zum vereinbarten Termin nicht leisten zu können. Der Gläubiger hatte ihm im Anschluss eine Frist gesetzt – allerdings bevor die Leistung überhaupt fällig war. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob eine Fristsetzung nicht schon nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich war und inwieweit die Erklärung des Gläubigers den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB genügte.
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