Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Mängelhaftung bei Kunstauktion

    In dieser Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit es möglich als Auktionator durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Sachmängelhaftung auszuschließen und wann ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB gegeben ist (BGH, Urt. v. 9.10.2013 – VIII ZR 224/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Gerade Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Examensklausuren und daher sollten neuen Rechtsprechungsentwicklungen in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. 

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  • ZR
    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Angebotsrücknahme bei Internetauktionen (eBay)

    Die sog. eBay-Fälle, mit denen der BGH sich zu beschäftigen hat, mehren sich derzeit wieder und sind äußerst examensrelevant. Der hier behandelte, interessante Fall, setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot bei einer Internetauktion (hier: eBay) wirksam zurückgenommen werden kann. Der BGH entschied, dass bei der Auslegung des Erklärungsinhalts eines Angebots immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. „Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht“ (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).  

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  • ZR
    Verlorener Wohnungsschlüssel als fiktiver Sachschaden der Schließanlage?

    Grundsätzlich kann ein Geschädigter den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand auch fiktiv abrechnen, § 249 II 1 BGB. Im Falle z.B. eines Auffahrunfalls kann er also die gutachterlich errechneten Reparaturkosten verlangen, gleichwohl aber die Beule im Auto dort lassen, wo sie ist. Wie verhält es sich nun aber, wenn der Mieter einer Wohnung bei Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht in der Lage ist, einen der zwei überlassenen Schlüssel zurück zu geben. Kann der Vermieter die fiktiven Aufwendungen für den Austausch der Schließanlage ersetzt verlangen?

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  • ZR
    Ohne Rechnung – ohne Rechte!

    Die "Ohne Rechnungs" Abrede erfreut sich noch immer großer praktischer Beliebtheit. Das Verständnis des BGH für diese Form des Vertragsschlusses geht jedoch inzwischen "gen Null". Es lohnt sich, einen Blick auf die entsprechende Rechtsprechung zu werfen, die sich seit dem Jahr 2013 erheblich gewandelt hat und von daher von größerer Prüfungsrelevanz sein dürfte.

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  • ZR
    Begrenzung auf konkrete Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

    Die Berechnung von Art und Umfangs des Schadensersatzes bei Kfz-Schäden ist bei den Klausurstellern ein beliebtes Thema für das erste Staatsexamen, ermöglicht es doch nicht nur das systematische Verständnis der Teilnehmer für die §§ 249 ff. BGB, sondern auch deren Kenntnis der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abzufragen. Daher ist das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), das sich mit der Höhe des Ersatzanspruchs auf Basis einer fiktiven Abrechnung befasst, auch für alle angehenden Juristen von Relevanz.

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  • ZR
    Der Haakjöringsköd-Fall

    Der Rechtsgrundsatz der falsa demonstratio non nocet (Falschbezeichnung schadet nicht) begleitet Studenten der Rechtswissenschaft von ihrer ersten BGB-AT-Vorlesung bis hin zu den Klausuren der Staatsexamina. Durchaus lohnenswert kann es sein, sich einmal das Musterbeispiel zur falsa demonstratio non nocet anzuschauen: Den Haakjöringsköd-Fall des Reichsgerichts (RGZ 99, 147).

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  • ZR
    Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Arglist des Verkäufers?

    Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist dem Gläubiger der Rücktritt verwehrt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24.03. 2006 – V ZR 173/05 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, ob dieser Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrages auch einem arglistigem handelndem Schuldner zugute kommt – und beantwortete damit eine in der Literatur seit längerem umstrittene Frage.

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  • ZR
    Zur Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

    Nachdem der BGH im Jahre 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft nach § 124 I BGB analog bejaht hatte (BGHZ 145, 341 – „Weißes Ross“) wurde das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 (abgedruckt in NJW 2002, 3389) mit Spannung erwartet. Dabei drehte sich der Rechtsstreit eigentlich um die Wirksamkeit einer Kündigung und Räumung eines Mietobjekts – sie gab dem BGH jedoch vor allem Anlass, sich mit der in der Literatur umstrittenen Frage zu befassen, ob auch der Erbengemeinschaft, geregelt in den §§ 2032 ff. BGB, Rechtsfähigkeit zukommt.

     

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  • ZR
    Ersatz von Nutzungsausfallschäden bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache

    Die genaue Einordnung eines Ersatzbegehrens in das System der §§ 280 ff. BGB ist von zentraler Bedeutung: Denn je nachdem, ob es sich um einen Schadensersatz statt der Leistung oder um einen Schadensersatz neben der Leistung – und hier speziell um einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung – handelt, müssen neben dem § 280 Abs. 1 BGB noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung kann durch die Kontrollfrage vorgenommen werden, ob der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische, ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben würde (dann Schadensersatz statt der Leistung). Schwieriger wird dann die weitere Differenzierung innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung zwischen einem „einfachen Schadensersatz“ und einem Verzögerungsschaden der nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist. In seinem Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich genau mit dieser Abgrenzung zu befassen und über die Einordnung eines infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfallschadens zu entscheiden. 

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  • ZR
    Rauchverbot als Mangel der Pachtsache?

    Die Nichtraucherschutzgesetze der Länder stießen nicht nur bei den Rauchern, sondern vor allem auch bei den Gaststättenpächtern auf Widerstand. Insbesondere Pächter von Gaststätten, die zu klein für einen den landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden separaten Raucherbereich waren oder deren Eigentümer entsprechende Umbaumaßnahmen verweigerten, beklagten Umsatzeinbußen. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 13.07.2011 – XII 189/09 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwiefern das gesetzliche Rauchverbot einen Mangel der Pachtsache begründet – und die Gaststättenpächter damit einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des durch das Rauchverbot verursachten Umsatzrückgangs gegen die Verpächter geltend machen können.

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