Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung

    In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.

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  • ZR
    Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei Eigenbedarfskündigung

    Über die Wirksamkeit von Kündigungen bei Mietverträgen wird häufig gestritten. In diesem Fall hatte der BGH sich damit zu befassen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsabschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

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  • ZR
    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung bei sexueller Belästigung

    Der sog. Busengrapscher-Fall hat in den Medien ein großes Echo erfahren. Teilweise wurde das Urteil stark kritisiert, da es einen Freibrief für sexuelle Belästigungen ausstellen würde. Andere wiederrum machten auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufmerksam. Höchste Zeit sich juristisch mit diesem Fall vertieft auseinander zusetzen, da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhalt einer Examensklausur werden wird. Das BAG hat hier entschieden, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 7 Abs. 3 AGG darstellt. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.

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  • ZR
    Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung

    Die „Bild“-Berichterstattung führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Hier wehrte sich Starfriseur Udo Walz gegen eine ihn erwähnende Berichterstattung in dem Internetportal www.bild.de. Der BGH hatte sich daher mit den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichtserstattung zu befassen. Hier hat der BGH u.a. entschieden, dass bei der Abwägung des Interesses eines Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem Recht des Berichterstattenden auf Meinungs- und Medienfreiheit für ein Überwiegen der letztgenannten Interessen spricht, dass die angegriffene Berichterstattung mit wahren Tatsachenbehauptungen den Betroffenen nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft.

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  • ZR
    Zur Ersatzfähigkeit von Schockschäden

    Die Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden stellt Prüflinge immer wieder vor größere Probleme. Im Examen ist aber mit dieser Thematik durchaus zu rechnen. In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Er entschied, dass bei dieser Beurteilung, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

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  • ZR
    Unterschiedliche Gewährung von Urlaubstagen aufgrund des Alters – Kein Verstoß gegen das AGG

    Auch Arbeitsrecht gehört zum Pflichtfachstoff für das erste Staatsexamen (§ 11 Abs.  2 Nr.  6 JAG NRW). Trotzdem werden von den Justizprüfungsämtern arbeitsrechtliche Sachverhalte nicht allzu häufig gestellt. Umso wichtiger ist es aber daher, die neuen und wichtigen Entscheidungen aus diesem Bereich zu kennen. In dem hier besprochenen Fall hat das BAG entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren einräumt, diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 S. 3 Nr. 1 AGG zulässig sein kann.

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  • ZR
    Keine Störerhaftung bei durch Biber verursachten Überflutungsschäden

    In dieser Entscheidung hatte sich das OLG Nürnberg damit zu befassen, inwieweit eine Störerhaftung bei durch Biber verursachten Überflutungsschäden in Betracht kommt. Es entschied, dass Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen begründen. Gerade die Prüfung von gesetzlichen Ansprüchen im Zivilrecht ist auch immer wieder Prüfungsstoff im ersten juristischen Staatsexamen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung von besonderer Relevanz. Aber auch davon abgesehen, lohnt das Lesen auf jeden Fall: Gerade wenn das OLG Nürnberg von den „Aktivitäten der Biber“ spricht, kann man nur schmunzeln.

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  • ZR
    Schadensersatzanspruch bei Nutzungseinschränkung ohne Einwirkung auf Sache

    In dieser Entscheidung hat der BGH sich damit befasst, inwieweit ein Schadensersatzanspruch bei einer Nutzungseinschränkung ohne Einwirkung auf die Sache gegeben sein kann. Hier hat er u.a. entschieden, dass eine Sache dann "beschädigt" i.S.d. § 7 StVG ist, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliege. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liege nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird. 

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  • ZR
    Pflicht des Vermieters zur Beseitigung eines leicht fahrlässig verursachten Brandschadens durch Mieter

    Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt und fortgeführt, dass ein Vermieter, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand verursacht, den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht trifft, wegen eines Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat der Vermieter in diesem Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.

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  • ZR
    Unwirksamkeit von AGB bzgl. Pfandgebühr für SIM-Karte und Entgelt für Papierrechnung

    Die Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine verhältnismäßig häufige Prüfungsmaterie für das erste Staatsexamen dar. Gerade hier kommt es darauf an Problembewusstsein zu zeigen. Des Weiteren müssen Sie zeigen, dass Sie Argumente gut abwägen können. Anhand des hier besprochenen Sachverhalts lässt sich beides gut üben. Der BGH hat hier entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ i.H.v. 29,65 € berechnet wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Das Gleiche gilt für eine Klausel, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt zu zahlen ist, jedenfalls dann, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

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