Gewährleistungsrechte werden in Klausursachverhalten häufig zwischen den Parteien ausgeschlossen. Die typischen Wendungen sollten ihnen bekannt sein. Z.B. "gekauft wie gesehen" oder "wie die Sache steht und liegt". Der BGH musste sich im vorliegenden Fall vom. 6.4.2016 mit der Reichweite einer sog. Besichtigungsklausel auseinandersetzen.
Gerade der in diesem Fall notwendige und untypische Prüfungsansatz macht das Urteil des BGH vom 11.11.2008 so interessant für die Prüfungsämter. Der Fall verbindet das Gewährleistungsrecht und das Bereicherungsrecht und lässt sich wunderbar durch den Einbau weiterer Fragen erweitern. Dieses Urteil sollten sie zumindest mal gelesen haben um die Kern AGL nicht zu übersehen. Viel Freude beim Lesen!
Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Urteil vom 24.8.2016 – VIII ZR 182/15 – mit der Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft. Da die Revision – wegen Unzulässigkeit der Klage – zurückzuweisen war, musste sich der BGH nicht ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verhalten des Klägers auch rechtsmissbrächlich war, wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde. Dennoch äußert der BGH, dass die Entscheidung der Vorinstanz (LG Görlitz) rechtlich nicht zu beanstanden war. Aus diesem Grund haben wir die Ausführungen zu dieser Frage ebenfalls aufgenommen.
Ein anschaulicher Fall zum APR. Der BGH beschäftigt sich im, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 mit dem Recht auf Löschung von intimen Aufnahmen nach Beendigung der Beziehung. Der Schwerpunkt liegt klar auf dem examensrelevanten sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Eine sehr examensrelevante Entscheidung zur Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen (BGH Entscheidung vom 4.7.2016 XII ZR 62/15). Der Klausurersteller kann hier wunderbar allgemeine Kenntnisse zur außerordentlichen Kündigung befristeter Schuldverhältnisse abfragen.
Das Urteil des BGH vom 8. 12. 2015 – VI ZR 139/15 beschäftigt sich insb. mit der examensrelevanten AGL aus § 7 I StVG. Es zeigt ihnen anschaulich wie das Merkmal "beim Betrieb" zu verstehen und im Einzelfall zu ermitteln ist. Viel Freude beim Lesen!
Ein sehr lehrreicher Fall zur Gesamtschuld und zur Frage inwieweit der Käufer verpflichtet ist den Verkäufer vorab in Anspruch zu nehmen, bevor er Regressansprüche gegen weitere - maßgeblich den Vertragsschluss bestimmende Personen - geltend machen kann. "Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen."
Bei der Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung und ihren Grenzen unter Beachtung der Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung (BGH Urteil vom 28.4.15. VI ZR 267/14) handelt es sich nicht nur um eine in der Praxis häufige und sehr wichtige Frage, sondern diese Thematik ist zudem gelegentlich Gegenstand von Klausuren und sollte daher zumindest dem Grunde nach beherrscht werden. Im Kern geht es darum wann eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Werkstatt“ zulässig ist. Hierbei hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Fallgruppen entwickelt, welche im Folgenden erörtert werden sollen. Die in der Klausur zumeist zu prüfenden Anspruchsgrundlagen sind insbesondere §§ 7 I, 18 I StVG sowie § 823 I, II BGB i.V.m. z.B. § 229 StGB oder den Normen der StVO. (Siehe hierzu auch zusammenfassend den Post auf unserer Facebookseite vom 14.4.2016)
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH v. 4.6.2015 - Rs C-497/13) sollte Ihnen bekannt sein. Es betrifft die Reichweite und den Umgang mit § 476 BGB. Da die klausurmäßige Bearbeitung dieser Fallkonstellation den meisten Bearbeitern enorme Schwierigkeiten bereitet, schauen wir uns nachfolgend zum einen an, welche wichtige Neuerung dieses Urteil gebracht hat und zum anderen, auf welche Punkte sie im Rahmen der Fallbearbeitung zwingend achten sollten.Der Durchschnitt einer Klausur erreicht diesbezüglich häufig nur selten die 4 Punkte Marke. Dies wollen wir ändern!
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