Die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de eignet sich sehr gut zum Einbau in eine Examensklausur zum ersten und zum zweiten Staatsexamen. Muss sich bei einem Gerangel zwischen 2 Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, der Geschädigte die spezifische Tiergefahr seines eigenen Hundes anspruchsmindernd analog § 254 Abs. 1 anrechnen lassen?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15 – abrufbar unter www.Bundesgerichtshof.de – mit der Frage, ob bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt ein grober Behandlungsfehler, der an sich geeignet ist einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig dazu führt, dass die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretener Gesundheitsschädigung umgekehrt wird. Die hier zu erörternde Beweislastumkehr ist im Rahmen des Behandlungsvertrags gem. §§ 630a ff. (für die Behandlung von Menschen) kodifiziert. Im Kern geht es daher um die Frage, ob diese Grundsätze auf den tierärztlichen Behandlungsvertrags übertragbar sind.
Kann der Berechtigte (z.B. ein Supermarktbetreiber) gegen den Fahrzeughalter Rechte aus GoA geltend machen, wenn dieser unberechtigt sein Fahrzeug auf dem Privatgrundstück abgestellt hat und der Berechtigte dieses abschleppen/umsetzen lässt? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Urteil des BGH vom 11.3.2016 V ZR 102/15 (abrufbar unter www.BGH.de).
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 VIII ZR 134/15, abrufbar unter www.BGH. de, mit der Frage, ob nach der Schuldrechtsmodernisierung von einem weiten oder einem engen Beschaffenheitsbegriff auszugehen ist. Diese Fragestellung ist für das Examen von hoher Relevanz.
Die nachträgliche Schwarzgeldabrede. Ein Klassiker in neuem Gewand. Wie immer geht es zentral um § 139 und die Frage wie dem Sinn und Zweck des SchwarzArbG am besten zur Geltung verholfen werden kann. Alles in Allem eine wunderbare Klausurvorlage für die Prüfungsämter. Das Urteil ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05650ba144d0918178e6980ac83fb0ad&nr=77985&pos=0&anz=1
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 mit der Frage nach der Kombinationsmöglichkeit von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung im Falle einer Beschädigung eines KFZ. Inzident wird auch die Möglichkeit eines Übergangs zu konkreter Berechnung dargelegt, wenn der Kläger zuvor fiktiv abgerechnet hat.
Der BGH beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 14.12.2016, VIII ZR 49/16, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2016-12-14&nr=77056&pos=14&anz=18 mit einem Schadensersatzanspruch eines Vermieters gegen den Mieter aufgrund Beschädigung der Eingangstür. Die Beschädigung erfolgte aus Anlass einer polizeilichen Durchsuchung, welche infolge eines Tatverdachts gegen den Mieter durchgeführt wurde. Die Durchsuchung erfolgte aufgrund Verdachts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Diesbezüglich wurde der Mieter im späteren Verfahren freigesprochen. Bei der Durchsuchung wurde jedoch der Besitz von Drogen festgestellt. Zentrale Frage des vorliegenden Falls ist, ob die Pflichtverletzung des Mieters im vorliegenden Fall kausal für den entstandenen Schaden ist.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 17/16 im Wesentlichen mit folgenden Fragen: Wie ist im Fall der verspäteten Rückgabe von Wohnraum die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete gem. § 546a zu bestimmen? Ist ein solcher Entschädigungsanspruch gegebenenfalls dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigte und gar nicht vermieten wollte?
Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 mit der Frage inwieweit bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis dahingehend besteht, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).
Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 20.7.2016 mit der Frage wann der Mieter die Freigabe der erteilten Sicherheit verlangen kann. Das Urteil bietet einen schönen Aufhänger für die Prüfung von Verjährungsvorschriften im Examen.
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