Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Zur Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis

    Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume einzuordnen ist. Hierbei sei entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiege. Dabei komme es vorwiegend auf die Umstände des Einzelfalls an. Darüber hinaus hat der BGH seine Rechtsprechung insoweit aufgeben, dass der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zulasse.

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  • ZR
    Anforderungen bzgl. der Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen

    Gerade auch Kenntnisse im Zivilprozessrecht werden immer wieder im ersten Staatsexamen abgeprüft. Vor diesem Hintergrund ist der hier vom BGH entschiedene Fall von besonderer Relevanz. Der BGH hat hier seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

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  • ZR
    Voraussetzungen bzgl. eines zulässigen Speichern und Übermitteln von Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

    Gerade das allgemeine juristisch-systematische Verständnis wird oftmals in Examensklausuren abgeprüft. Dies gerade durch die Prüfung von Fällen, bei denen ein Verständnis von verschiedenen Rechtsgebieten abgefragt wird. Darüber hinaus, durch die Prüfung von unbekannten Normen und Gesetzen. Vor diesem Hintergrund hat der hier besprochene Fall eine besondere Relevanz. Der BGH hatte sich hier mit der Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) auseinanderzusetzen gehabt.

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  • ZR
    Rückforderung einer Zuwendung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Der BGH hat entschieden, dass die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Gemeinschaft verstirbt, regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung ist. Darüber hinaus, kann die Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.

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  • ZR
    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlaubnis zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB

    In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen kann. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB regelmäßig bereits dann auszugehen ist, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genüge es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehalte, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.

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  • ZR
    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, einer umfassenden Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles bedarf. In diesem Zusammenhang legt er fest, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel von Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

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  • ZR
    Unerheblichkeit versteckter Änderungen des Angebots in der Annahmeerklärung

    Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann in Examensklausuren immer wieder eine Rolle spielen. Interessant wird es gerade dann, wenn es um die Auslegung und Anwendung von bekannten Normen geht (hier: § 150 Abs. 2 BGB). So auch im vorliegenden Fall: Hier hat der BGH unter anderem entschieden, dass die Grundsätze von Treu und Glauben es erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. 

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  • ZR
    Betretensrecht des Vermieters nur bei einem konkreten sachlichen Grund

    Gerade das Mietrecht hat im Examen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat diese Entscheidung des BGH eine besondere Examensrelevanz. Inhaltlich hat der BGH hier unter anderem entschieden, dass eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann bestehen kann, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt. Damit sei eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.

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  • ZR
    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug mit der Übergabe einer Eigentumswohnung

    Der BGH hat entschieden, dass einem Erwerber, während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der Eigentumswohnung, eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn dem Erwerber kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Hiermit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1986 (BGH, Beschluss vom 9.7.1986 – NJW 1987, 50).

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  • ZR
    Produkthaftung für Elektrizität des Netzbetreibers bei Überspannungsschäden

    Der BGH hat entschieden, dass wenn eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgütern führt, ein Fehler des Produkts Elektrizität vorliegt. Des Weiteren ist der Betreiber des Stromnetzes Hersteller des Produkts Elektrizität, wenn er Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt. Bezüglich des Zeitpunkts des Inverkehrbringens ist zu beachten, dass das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht ist. Der Betreiber des Stromnetzes haftet dann nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.

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