Der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.08.2014 – Az. XII ZB 255/14, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de = BeckRS 2014, 18096 [beck-online], LSK 2014, 450588 (Ls.) [beck-online]) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 28. Oktober 2013 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen den am 30. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Dezember 2013 (Montag) Beschwerde eingelegt. Der an das Oberlandesgericht adressierte Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 30. Dezember 2013 ist am gleichen Tage um 16:06 Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Das Original dieses Schriftsatzes ist am 31. Dezember 2013, der von dem Amtsgericht weitergeleitete Telefaxausdruck am 7. Januar 2014 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Justizbehörden eingegangen.
Auf den vom Oberlandesgericht erteilten Hinweis auf die Fristversäumung hat der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt: Die Beschwerdebegründung sei versehentlich an das Amtsgericht gefaxt worden. Mit der Überwachung des Fristablaufes und der Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die langjährig beschäftigte und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin G. betraut worden, die eigens ihren Urlaub unterbrochen habe, um den Fristablauf am 30. Dezember 2013 bearbeiten und überwachen zu können. Der zuvor diktierte Beschwerdebegründungsschriftsatz sei an diesem Tag von der Mitarbeiterin geschrieben und korrekt an das Oberlandesgericht adressiert worden. Die Verfahrensbevollmächtigte habe den ihr vorgelegten Schriftsatz auf inhaltliche Richtigkeit und korrekte Adressenangabe überprüft. Bei der Auswahl der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer sei der Mitarbeiterin G. ein bislang noch nie vorgekommener Fehler unterlaufen, weil sie versehentlich die Telefaxnummer des Amtsgerichts "aus dem PC gezogen" habe. Der Sendebericht sei darauf kontrolliert worden, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden seien, was der Fall gewesen sei. Der Sendebericht sei daraufhin in der Handakte abgeheftet und der Originalschriftsatz zur Post gegeben worden.
Hat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Antrag Aussicht auf Erfolg?
A. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des Antragsgegners hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand müsste zunächst statthaft sein. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur für die in § 233 S. 1 ZPO genannten Fristen statthaft: Fristen, die das Gesetz als „Notfristen“ bezeichnet (§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO), Fristen zur Begründung eines Rechtsmittels (§§ 520 Abs. 2, 551 Abs. 2 S. 2, 544 Abs. 2, 575 Abs. 2 ZPO) und die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO). Hier war die Beschwerdebegründungsfrist angelaufen, die gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG zwei Monate beträgt. Die Beschwerdebegründung ist erst am 31. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der am 30. Dezember 2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Bei diesem musste die Beschwerde auch gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG als Beschwerdegericht eingehen (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG). Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist in § 233 ZPO nicht benannt. Gemäß § 117 Abs. 5 FamFG werden §§ 233 und 234 Abs. 1 S. 2 ZPO aber entsprechend angewendet. Mithin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung statthaft.
2. Begründeter Widereinsetzungsantrag, § 236 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO
Der Widereinsetzungsantrag wurde im vorliegenden Fall gemäß § 236 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO ordnungsgemäß begründet und schriftlich gestellt.
3. Frist, § 234 ZPO
Auch die Frist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO müsste eingehalten worden sein. Hier hat der Antragsgegner den Antrag am 31.01.2014 schriftlich – vertreten durch seinen Rechtsanwalt – gestellt. Er hat damit die Monatsfrist gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO gewahrt.
4. Zuständigkeit des Gerichts
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand müsste auch beim zuständigen Gericht gestellt worden sein. Gemäß § 237 ZPO ist dies das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Wie oben dargelegt ist dies hier das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG. Mithin wurde der Wiedereinsetzungsantrag beim zuständigen Gericht gestellt.
5. Zwischenergebnis: Zulässigkeit
Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand ist zulässig.
II. Begründetheit
Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, wenn die Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten gemäß § 233 Abs. 1 ZPO. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 276 BGB. Demnach trifft den Antragsgegner ein Verschulden wenn er bzw. sein Prozessbevollmächtigter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat gemäß § 276 Abs. 1 BGB. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist hier nicht ersichtlich.
Fraglich ist aber, ob die Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet versäumt wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten. Hier könnte das Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten beruhen, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Für Anwälte gelten ihrem Stand entsprechend strenge Sorgfaltsanforderungen. Stammt die Verzögerung aus der Sphäre des Rechtsanwalts, ist im Regelfall von seinem Verschulden auszugehen. Hier hat aber nicht der Rechtsanwalt selber gehandelt, sondern seine Büroangestellte. Ein Verschulden Dritter wird dem Rechtsanwalt und der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet, da eine § 278 BGB entsprechende Vorschrift in der ZPO nicht existiert. Dem Rechtsanwalt wird also grundsätzlich nicht auch das Verschulden seiner Büroangestellten zugerechnet. Wenn aber eine mangelhafte Büroorganisation oder ungenügende Anweisungen gegeben sind und das Verschulden hierauf zurückzuführen ist, dann trifft den Anwalt ein eigenes Verschulden (ein sog. Organisationsverschulden). Hier könnte also ein Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die gebotene Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bestehen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei dürfe sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich habe anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können [...].
Hierzu führt der BGH folgendes aus: „Das Beschwerdegericht konnte dem Vorbringen des Antragsgegners in seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin G. lediglich entnehmen, dass der Sendebericht nach erfolgter Absendung des Telefaxes daraufhin zu kontrollieren war, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht schon selbst nicht geltend, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eine darüber hinausgehende organisatorische Regelung bestand, die einen nochmaligen selbständigen Abgleich der im Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit einer zuverlässigen Quelle vorsah.
b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist [...].
Auch dieser Gesichtspunkt vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wobei es unentschieden bleiben kann, ob eine "aus dem PC gezogene" Telefaxnummer ohne nähere Darlegungen generell die Gewähr dafür bietet, aus einer zuverlässigen Ausgangsquelle zu stammen. Denn auch wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Sendebericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann entbehrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Ermittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Versendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen [...]. Eine solche Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsgegner in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt. Das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Mitarbeiterin G. von seiner Verfahrensbevollmächtigten "mit der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax und der Überwachung des ordnungsgemäßen Sendeberichts beauftragt worden" sei, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass eine auf Überprüfung der Richtigkeit der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer zielende Einzelanweisung erteilt worden sein könnte [...].“
Somit trifft den Anwalt im Ergebnis ein Organisationsverschulden, welches dem Antragsgegner auch zurechenbar ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO.
Mithin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unbegründet und wird damit zurückgewiesen.
Anmerkung: Zur weiteren Vertiefung der Problematik des Falles kann auf die Urteilsanmerkung von Toussaint (FD-ZVR 2014, 362521 [beck-online]) verwiesen werden. Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren ExO`s und im GuKO „ZPO Erkenntnisverfahren“. Eine Leseprobe aus unserem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37554.