Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: A kauft von B einen Neuwagen. Kurz nach der Lieferung macht A geltend, die Elektronik des Wagens funktioniere nicht einwandfrei und verlangt die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges. Daraufhin bittet B darum, den Wagen selbst auf Mängel überprüfen zu dürfen; für den maßgeblichen Zeitraum würde A auch (kostenfrei) ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. A lehnt dies jedoch mit der Begründung ab, er würde das Fahrzeug für eine Untersuchung erst zur Verfügung stellen, sobald B sich mit der gewünschten Ersatzlieferung einverstanden erkläre. Da B dem nicht nachkommt, erklärt A schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Steht A der geltend gemachte Anspruch zu?
Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 346 Abs. 1 BGB ergeben. Dazu müsste A den Rücktritt erklärt haben und ihm müsste ein entsprechendes Rücktrittsrecht zustehen. Eine entsprechende Rücktrittserklärung des A gemäß § 349 BGB liegt vor. Fraglich ist jedoch, ob A auch ein Rücktrittsrecht zusteht. Ein solches könnte aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB folgen. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB müsste A dem B dazu jedoch vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (sog. Vorrang der Nacherfüllung). Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Dabei hat der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Hier hat A von B die Lieferung eines Neuwagens verlangt – also eine Ersatzlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Gleichzeitig verweigerte er jedoch B die Untersuchung des Wagens. Fraglich ist also, ob er seinen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Dies lehnt der BGH ab. Den Käufer treffe die Obliegenheit, zuerst Nacherfüllung gemäß § 437 Abs.1, 439 BGB zu verlangen, sofern er die Rechte aus § 437 Nr. 2, 3 BGB geltend machen wolle. Dieses Nacherfüllungsverlangen umfasse nicht nur eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Nur so könne der Verkäufer nämlich feststellen, ob die gerügten Mängel tatsächlich bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben – denn nur in diesem Fall sei er ja überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (vgl. §§ 437 Nr. 1, 434 BGB). Auch benötige der Verkäufer die Untersuchung, um festzustellen, wie der vom Käufer geltend gemachte Mangel am besten zu beseitigen sei. Dies sei für die Frage von Bedeutung, ob er sich auf die vom Käufer geltend gemachte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder diese nach § 439 Abs. 3 BGB, § 275 Abs. 2, 3 BGB verweigern kann. Dementsprechend habe A, indem er eine Untersuchung durch B verweigerte, seinen Anspruch auf Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB nicht vor. A hat kein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises scheidet damit aus.
Zur Vertiefung seien der GuKO ZR III und der entsprechende ExO empfohlen– einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.